Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 26.06.1986 – 1 StR 293/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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P3 BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 293/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Heike Koi zus De, dort geboren an 1963,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und anderer Straftaten
G3
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Juni 1986 gemäß 8 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. Dezember 1985 im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Geldes (DM 11.200,--) aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
§ 73 StGB (vgl. Körner aaO Rdn. 18). Das bedarf neuer Verhandlung. Die Aufhebung der im Urteil zur Einziehung getroffenen Feststellungen ist nicht erforderlich; es sind nur ergänzende Feststellungen zu treffen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky