Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 10.06.1986 – 5 StR 168/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 168/86 Id
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kinderpfleger Andreas H EB zus rei, dort geboren am ws :1°;1,
wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
2 - yy
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 10. Juni 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Staatsanvalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt «> aus iD
als Verteidiger, Justizamtsinspektor v. >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. November 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen - Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer sich allein dagegen wendet, daß das Landgericht die Freiheitsstrafe nicht nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat, hat keinen Erfolg. Daß das Landgericht sich zur Begründung seiner Entscheidung auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt hat, stellt hier keinen rechtlichen Mangel
dar. Tat und Täter weisen keine Besonderheiten auf, die eine weitergehende Begründung der Versagung der Strafaussetzung erforderlich machen. Insbesondere ist die Tatsache, daß das Landgericht zugunsten des Angeklagten trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines besonders schweren
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Falles nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG die Anwendung des Regelstrafrahmens nach $S 29 Abs. 1 BtMG für ausreichend erachtet hat, kein Umstand, der zu einer besonders ausführlichen Erörterung der Aussetzungsfrage nötigt. Im übrigen knüpfen die Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StGB an die Erwägungen zur Strafzumessung an, in denen der Tatrichter die erforderliche Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten in ausreichendem Umfang vorgenommen hat. Das genügt, um dem Senat auch die Nachprüfung der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB zu ermöglichen. Diese Gesamtwürdigung läßt erkennen, daß das Landgericht die Grundsätze beachtet hat, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB entwickelt worden sind (vgl. Nachweise in BGH NStZ 1984, 360). Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
ist vertretbar und deshalb von dem Revisionsgericht hinzunehmen. Die Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das
23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) ändert daran nichts. Sie hat lediglich die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bisherigen Fassung des § 56 Abs. 2 StGB übernommen.
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Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang überprüft. Es weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki