Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 10.06.1986 – 1 StR 297/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 297/86 | BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Feinmechaniker Karl K ei aus AB. dort geboren am BEE 19.40,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
-2- Z
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
l.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Januar 1986 mit den Feststel-
lungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge
verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
als Schwurgericht zuständige Straf-
Die weitergehende Revision wird
“ verworfen.
3- Z
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung (Fall II b 1 der Urteilsgründe) sowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Fall II b 2 der Urteilsgründe), jeweils begangen an seiner trunksüchtigen Ehefrau, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sach-
rüge teilweise Erfolg.
l. Die Darlegungen, mit denen das Landgericht seine Annahme begründet, der Angeklagte habe durch die im zweiten Fall - am 16. März 1985 - vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod seiner Frau verursacht (§ 226 Abs. 1 StGB),
begegnen durchgreifenden Bedenken.
Nach den Feststellungen lag Frau Keule bereits betrunken im Wohnungsflur am Boden, als der Angeklagte gegen 20.15 Uhr heimkehrte. Sie befand sich, als er sie grob mißhandelte, in einem Zustand schwerster Trunkenheit. Das Leichenblut wies eine Blutalkoholkonzentration von 4,5 %o nach Widmark und 4,32 %0o nach ADH auf (UA S. 15). Der Tod war.
"zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt" in der Zeit bis zum 17. März 1985 gegen 20 oder 21 Uhr eingetreten (UA S. 12/13). Wie hoch der Blutalkoholgehalt bei Frau Kg im Zeitpunkt der Mißhandlungen war, teilt das Urteil nicht mit.
Den Einwand der Verteidigung, daß der Tod von Frau x En "allein durch deren Alkoholisierung eingetreten sein könnte", hält das Schwurgericht für widerlegt. Die dafür gegebene Begründung (UA S. 26/27) trägt diese Annahme jedoch nicht.
Das Landgericht stützt sich für seine Annahme, die festgestellten Verletzungsfolgen hätten den Tod des Opfers herbeigeführt, auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. BB. die es sich ohne eigene Erwägungen zu eigen macht. So wie sie im Urteil wiedergegeben sind, ergeben sie jedoch nicht die für einen Schuldspruch nach § 226 StGB ausreichende Gewißheit. Danach steht "für ihn" - den Sachverständigen - zwar eine Fettembolie und ein traumatisch hypovolaemischer Schock als Todesursache fest (UA S. 25). Andererseits wird seine Auffassung dahin wiedergegeben, das Opfer sei "mit großer Wahrscheinlichkeit" - also nicht mit Sicherheit - an den angegebenen Ursachen und nicht an ihrer - zwar erheblichen - Alkoholisierung gestorben. Diese in sich widersprüchlichen Ausführungen können auch dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn man hinzunimmt, daß der Sachverständige einen "ausschließlichen Alkoholtod" als bloß "theoretische Möglichkeit" bezeichnet hat, die er als Naturwissen-
schaftler nicht ausschließen könne (UA S. 26/27).
Die neu mit der Sache befaßte Strafkammer wird der Frage nachzugehen haben, ob der außerordentlich hohe Trunkenheitsgrad des Tatopfers - die Blutalkoholkonzentration kann im Hinblick auf den zugunsten des Angeklagten zugrundezulegenden spätestmöglichen Zeitpunkt des Todeseintritts zur Zeit der Mißhandlungen weit über 5 %0 gelegen haben - zum Tode geführt haben kann, bevor die festgestellten Verletzungsfolgen sich auswirkten (vgl. hierzu Grüner in Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 464/465). Nach den bisherigen Feststellungen ist dies nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist nicht dargetan, daß die in den Lungengefäßen festgestellten Fetteilchen dort nicht mehr hätten aufgefunden
werden können, wenn der Tod durch Alkoholvergiftung eingetreten
wäre.
Bu 2)
2. Dagegen läßt der Schuldspruch wegen der im ersten Fall - am 31. Januar 1985 - vorsätzlich begangenen Körperverletzung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
erkennen. Er hat deshalb Bestand.
Jedoch hebt der Senat auch die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe auf, weil er nicht ausschließen kann, daß sie in ihrer Höhe durch die Verurteilung wegen Körper-
verletzung mit Todesfolge beeinflußt worden ist.
Schauenburg Ulsamer Maul Granderath Schimansky