Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 10.06.1986 – 1 StR 294/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
H BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 294/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jens-Peter P me aus IWW, geboren am EEE 1955 in zu,
wegen Betrugs u.a.
M
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 18. Februar 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt worden ist; insoweit bleiben jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten;
2. hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe und der Anordnung von Sicherungsverwahrung.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht hinsichtlich der Einzelakte dieser Taten zu Unrecht die Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung bejaht hat.
Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte jeweils bei einer Bank Scheckvordrucke beschafft und diese dazu benutzt, im Falle 1 ausschließlich Juwelen, in den Fällen 2 und 3 daneben auch andere Waren sowie Dienstleistungen überall in Deutschland betrügerisch zu erwerben. Einen festen Plan verfolgte er bei diesen Taten nicht; die Reiseroute auf eine ihm gehörende Übersichtskarte von Deutschland hatte er erst nachträglich eingezeichnet (UA S. 13).
Bei dieser Sachlage liegen - jeweils in sich - fortgesetzte Handlungen nicht vor, weil Träger des zu verletzenden Rechtsguts sowie Ort und Zeit der einzelnen Taten auch nicht annähernd festgelegt waren (vgl. BGHSt 26, 4, 7; st. Rspr.). Daran ändert nichts, daß der Angeklagte sich jeweils bei einer bestimmten Bank Scheckformulare in der Absicht beschafft hatte, sie fortlaufer zu Betrügereien zu benutzen (BGH NJW 1983, 2827).
Der Angeklagte kann, weil gegen ihn Sicherungsverwahrung verhängt worden ist, durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang beschwert sein. Der Senat kann in Anbetracht der für die jeweils fortgesetzten Taten ausgesprochenen Einzelstrafen nicht ausschließen, daß bei einer Verurteilung wegen selbständiger Taten in keinem Falle auf eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren erkannt worden wäre, womit die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nicht gegeben wären; ob hier auch eine Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB in Frage kommt, hat das Landgericht
nicht geprüft.
ZA
2. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen hinsichtlich der Betrugstaten sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können daher bestehenbleiben. Ebenso hat die Nachprüfung der Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der insoweit verhängten Einzelstrafe Rechtsfehler nicht . aufgedeckt.
Vors. RiBGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
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