Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 10.06.1986 – 1 StR 290/86

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_290/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ludwig BED aus CEEE-HE, zevoren am > 19: in rn,

wegen versuchten Versicherungsbetruges

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 10. Juni 1986 einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 3. Dezember 1985 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der verhängten Strafe richtet. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 1986 wird Bezug genommen.

Dagegen kann die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben. Das Landgericht hat seine Entscheidung insoweit mit der Erwägung begründet, die zusammenfassende Würdigung aller Einzelfakten ergebe, daß der Tat kein "Ausnahmecharakter gegenüber sonstigen durch-

schnittlichen, gewöhnlich vorkommenden Delikten" zukomme. Damit hat die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände gestellt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1986, 27 m.w.N.). Daß diese Milderungsgründe der Tat "Ausnahmecharakter" verleihen, wird nicht gefordert. Dieser Rechtsprechung trägt die Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 Rechnung.

Schauenburg Ulsamer Foth Granderath Schimansky