Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 03.06.1986 – 4 StR 217/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
60 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 217/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Edgar Edwin W CE aus EB, geboren am WG. EEE 1955 ir He,
wegen Diebstahls
co
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 3. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft, im Straf-
ausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner
Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Nachprüfung des Urteils auf diese Rüge hat kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Gleichwohl kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht ist bei der Festsetzung der Strafe zutreffend von der - zu diesem Zeitpunkt in Geltung gewesenen - Bestimmung des § 48 Abs. 1 StGB ausgegangen, die als Mindeststrafe für Rückfalltaten sechs Monate Freiheitsstrafe vorschrieb. Diese Bestimmung ist durch Artikel 1 Nr. 1 des am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen 23. Straf-
rechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl 1986 I 393) aufgehoben worden. Sie kann deshalb der Verurtei-
lung des Angeklagten nicht mehr zugrunde gelegt werden ($S 2 Abs. 3 StGB).
Da nicht auszuschließen ist, daß sich der erhöhte Strafrahmen des §§ 48 StGB bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, muß sonach das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Die diesem Ausspruch zugrunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehenbleiben, weil sie von der Rechtsänderung nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO).
Hürxthal Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke