Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 03.06.1986 – 2 StR 273/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 273/86 BESCHLUSS
. > I. o
in der Strafsache
gegen
Claus Jürgen W m, ohne festen Wohnsitz, geboren Li 1950 in De a, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
an W727)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. November 1985 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 1984 - 62 Ks 5/83 - 41 Js 653/81 - zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt
wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ist gemäß 8 54 Abs. 1 StGB aus der mit Urteil vom 7. November 1984 verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe und der nun erkannten Freiheitsstrafe von sechs Jahren für die ebenfalls durch die Entscheidung vom 7. November 1984 im Schuldspruch rechtskräftige Verurteilung wegen Totschlags nunmehr eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
zu bilden. Dies folgt aus § 54 StGB, in der Fassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I 393), das am 1. Mai 1986 in Kraft getreten ist und gemäß 8 2 Abs. 3 StGB, 8 354 a StPO auch für das anhängige Verfahren gilt.
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer