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BGH Beschluss vom 27.05.1986 – 4 StR 630/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 630/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rolf Peter H WW. geboren am @. GEB 1941 in Ham,

wegen schweren Raubes

72

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1986

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 16. Mai 1986

wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Mai 1985 mit Beschluß vom 29. April 1986' nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Verurteilte legt dagegen "gemäß 8 33 a StPO Beschwerde ein". Er erklärt, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, da die von ihm zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärte Revisionsbegründung vom Tonträger nicht richtig in die Niederschrift übertragen worden sei, insbesondere hätten "Passagen" der Revisionsbegründung gefehlt. Dies hatte der Verurteilte auch bereits nach Erhalt der Niederschrift be-

anstandet.

Der Antrag ist unzulässig. Ein Fall des § 33 a StPO liegt nicht vor. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, daß der Senat bei seiner Entscheidung vom 29. April 1986 Tatsachen verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist. Er strebt im Gegenteil die Verwertung zusätzlicher - allerdings nicht näher bezeichneter - Tatsachen an, die im Zeitpunkt der Entscheidung dem Senat unbekannt gewesen seien (vgl. BGH, Beschluß vom 22. April 1986 - 1 StR 131/82).

Im übrigen hätte der Antragsteller in der Zeit von seiner Kenntnis der Niederschrift bis zur Entscheidung des Senats ausreichend Gelegenheit gehabt, die angeblich feh-

lenden Passagen mitzuteilen. Dies hat er unterlassen. Es

kann keine Rede davon sein, daß seine Revisionsbegründung erkennbar unvollständig oder wegen fehlender Teile unverständlich gewesen sei. Die ordnungsgemäße Übertragung vom Tonträger in die Niederschrift ist zudem durch die Justizangestellte, die die Übertragung vorgenommen

hat, ausdrücklich schriftlich bestätigt worden.

Hürxthal Laufhütte Goydke

Jähnke Meyer-Goßner

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