Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 27.05.1986 – 4 StR 204/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 204/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Klaus B EEE zus WERE, geboren am WW. W-GE 1964 in VOREEEEEEB, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

56

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sowie eine Maßregel nach 88 69, 69 a StGB angeordnet und einige Gegenstände eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 16. April 1986 Bezug genommen.

2. Dagegen hat die Sachbeschwerde im wesentlichen Erfolg, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, ob der Angeklagte für sein Tun verantwortlich zu machen ist

oder nicht.

Nach den Feststellungen hat der zur Tatzeit erst zwanzig Jahre alte Angeklagte bereits drei Suizidversuche begangen: Die Jugendkammer ist der Ansicht, in den Suizidversuchen komme eine "psychische Labilität" des Angeklagten zum Ausdruck. Mit der Frage, ob seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert oder aufgehoben war,

befassen sich die Urteilsgründe nicht.

Eine Auseinandersetzung mit den bei dem Angeklagten festgestellten psychischen Auffälligkeiten war hier erforderlich. Das Landgericht hätte die Frage prüfen und erörtern müssen, ob die festgestellten Besonderheiten - auch in Anbetracht der Schwere des gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurfs - für dessen Schuldfähigkeit erheblich sein konnten. Dazu hätte auch deswegen Veranlassung bestanden, weil sich einer der Brüder des Angeklagten im Sommer 1984 das Leben genommen hat; deshalb kann eine erbliche Belastung des Angeklagten nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. In der Nichterörterung der Frage der Schuldfähigkeit liegt demnach unter den hier gegebenen Umständen ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muß (vgl. auch BGH, Beschluß vom 10. Mai 1984 - 2 StR 145/84 - und Urteil vom 6. Juni 1984 - 2 StR 12/84). Nicht betroffen von dem Rechtsfehler sind die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatge-

schehen; sie können daher bestehenbleiben.

Da in Fällen, in denen sich Anhaltspunkte für eine

Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ergeben, in der Regel

die eigene Sachkunde des Gerichts für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht ausreicht (vgl. Schönke/ Schröder, 22. Aufl. § 20 StGB Rdn. 45 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung), wird sich in der neuen Hauptverhandlung die Zuziehung eines Sachverständigen empfehlen.

Salger Laufhütte Goydke

Jähnke Meyer-Goßner