Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 06.06.1984 – 2 StR 12/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ATFL BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 12/84 URTEIL
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in der Strafsache gegen
den Dachdeckergehilfen Karl-Heinz K «ERBE aus 3 MB, geboren on ii >: in B ‚„ zur Zeit .n Untersuchungshaft,
wegen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Überstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltsch
Rechtsanwalt
BE Bu
als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftss
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. August 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
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tell:
MR
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der 30 Jahre alte Angeklagte, der spätestens seit seinem 16. Lebensjahr dem Alkohol verfallen ist und deshalb bereits zweimal in einer Landesklinik stationär behandelt wurde, tötete im Badezimmer seiner Wohnung aus unbekannten Gründen eine Frau, mit der er zusammenlebte. Dabei trennte er seinem bewußtlosen Opfer die Bauchdecke unterhalb des Nabels und die gesamte Schamregion bis zum After ab und legte sie der Frau auf den Mund. Außerdem schnitt er ihr die linke Brust heraus und legte sie neben das Opfer; zuletzt stieß er ihm das Messer in die rechte Brust, ließ es dort stecken und legte sich im Schlafzimmer der Wohnung zum Schlafen nieder. Er hatte zur Zeit der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 3,07 °/oo.
Die Strafkammer hält es "zumindest" für wahrscheinlich, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat in erheblichem Maße beeinträchtigt war, schließt aber eine Unfähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder entsprechend dieser Einsicht zu handein, aus (UA S, 23, 34).
Dabei setzt sich das Landgericht jedoch nicht hinreichend mit den Besonderheiten der dem Angeklagten angelasteten Tat auseinander, die Ausdruck einer seelischen Abartigkeit sein können. Es führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, nach der Ansicht der Sachverständigen - der sich die Kammer anschließe - seien keine Anhaltspunkte für eine sexuelle Devianz gegeben, die Tat weise im Gegenteil keine unmittelbaren sexuellen Bezüge auf, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit von Bedeutung sein könnten (UA Ss. 42).
Diese kurze Begründung reicht bei der vorliegenden Tat, die das Landgericht selbst als "jenseits dessen" liegend bezeichnet, was als "menschlich verständlich oder zumindest nachvollziehbar gelten kann", nicht aus. Das Urteil enthält keinen Hinweis darauf, was die Sachverständigen - und ihnen folgend das Gericht - veranlaßte, den auf "einen sexuellen Bezug hindeutenden Umständen der Tat" in Ergebnis keine Bedeutung beizumessen; es gibt insbesondere auch keine andere Erklärung für die außergewöhnliche Handlungsweise des Angeklagten.
Die Strafkammer wäre aber verpflichtet gewesen, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen der Gutachten und die Schlußfolgerungen der Sachverständigen wenigstens insoweit
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im Urteil mitzuteilen, als das zum Verständnis der Gutachten und der Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit durch den Senat erforderlich war (vgl. BGH, NStZ 1981, 488).
Der neu entscheidende Tatrichter wird im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten einerseits zu beachten haben, daß "nicht nachvollziehbare" Handlungsweisen, die ihre Ursache in einer abnormen seelischen Verfassung des Täters haben, ihm insoweit nicht straferschwerend angelastet werden dürfen; andererseits wird er jedoch dann gehalten sein, auch zu prüfen, ob nicht die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung erforderlich ist.
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer