Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 26.05.1986 – 2 StR 67/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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WER BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 67/86 76.2 EC
in der Strafsache
1. Lieselotte R EEE aus DEE, geboren am EEE 1965 in Pump,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Dachdecker Bernd P EB sus DEE,
dort geboren am EEE 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Beihilfe zum Mord u.a.
-2- AMH8
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Aachen vom
2. Juli 1985, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprlichen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkamner des Landgerichts zurlickverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zu tateinheitlich mit schwerem Raub begangenen Mord - den Angeklagten POEEEEEB außerdem wegen Hehlerei und Begtünstigung - verurteilt.
Ihre Revisionen gegen dieses Urteil sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, haben jedoch zu den Strafaussprüchen Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten vor ihren gegen 24.00 Uhr begangenen Beihilfehandlungen Alkohol getrunken, der geeignet war, bei der Angeklagten ReB eine Biutalkoho1- konzentration von 2,5 und bei dem Angeklagten PO eine solche von 2,7 bis 2,9 %0 hervorzurufen. Unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,15 %o und einer Abbauzeit von sechseinhalb Stunden soll die Angeklagte RB zur Tatzeit aber lediglich noch eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 bis 1,6 %o und der Angeklagte PD - dei dem das Gericht offensichtlich von einer Abbauzeit von sieben Stunden ausgeht - eine solche von 1,65 bis 1,85 %o aufgewiesen haben.
Die Jugendkammer kommt deshalb und im Hinblick auf das Verhalten der Angeklagten zu dem Ergebnis, daß sie voll schuldfähig gewesen seien.
Die Berechnung der Blutalkoholkonzentrationen für die Tatzeit ist indes rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht durfte hier nicht von einem stlindlichen Abbauwert von 0,15 %o ausgehen, sondern mußte seiner Berechnung den für die Angeklagten günstigsten Minimalwert von 0,1 %o je Stunde zugrundelegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86 - zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt).
Dies hätte nach einer Abbauzeit von sechseinhalb Stunden bei der Angeklagten Rp einen Blutalkoholwert zwischen 1,8 und 1,9 %o und beim Angeklagten PD einen Wert zwischen 2,0 und 2,2 %o ergeben.
-u- AT2
Das Landgericht hat darüberhinaus die Abbauzeit bei der Angeklagten RB falsch berechnet. Nach den Feststellungen begann sie erst nach 19.00 Uhr damit, die noch zu drei Viertel gefüllte Flasche Apfelkorn auszutrinken (UA S, 13/14). Allein diese Menge hat das Landgericht bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration berücksichtigt (UA S. 35). Bis gegen 24.00 Uhr standen für den Abbau damit aber nur etwa viereinhalb Stunden zur Verfügung, so daß sich für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,0 %o ergibt.
Die fehlerhafte Berechnung der Blutalkoholkonzentrationen führt zur Aufhebung der Strafaussprüche, da nicht auszuschließen ist, daß die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf dieser falschen Berechnung beruht.
Die Strafzumessung für den Angeklagten PEEE ist außerdem aus den Gründen zu beanstanden, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift von 23. April 1986 ausgeführt hat.
Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer