Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 20.05.1986 – 1 StR 251/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
78 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1_StR_ 251/86
in der Strafsache
gegen
Manfred Ferdiinend Me aus sm, geboren an EEE 19.7 in zum,
wegen Betrugs u.a.
-2- 76
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 1985 hinsichtlich a) der in den Fällen II.1 bis 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, b) der Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das angefochtene Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dennoch kann es im Ausspruch über die in den Fällen II.1 bis 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben.
Bei der Festsetzung der Einzelstrafen in den sechs Betrugsfällen (Fälle II.1 bis 6 der Urteilsgrlinde) ist das Landgericht, zur Zeit seiner Entscheidung zutreffend,
von dem nach § 48 Abs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen ausgegangen. § 48 StGB wurde inzwischen
durch Artikel 1 Nr. 1 des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 (BGB1 I 393) aufgehoben; dieses Gesetz ist gemäß seinem Artikel 10 am 1. Mai 1986 in Kraft getreten. Die aufgehobene Vorschrift kann einer Verurteilung des Angeklagten nicht mehr zugrunde gelegt werden. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils vermag der Senat bei keiner der
vom Landgericht für die Betrugstaten ausgeworfenen Einzelstrafen einen Einfluß der erhöhten Mindeststrafdrohung von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten auszuschließen.
Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Rechtsänderung nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Schauenburg Ulsamer Foth Schimansky Detter