Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 16.05.1986 – 2 StR 251/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 251/86
1 SEE
in der Strafsache gegen
Hubert J EB aus SEE, geboren am
CE '955 in LEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Brandstiftung u. a.
- 2. HF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 1986 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPo beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. November 1985 wird
1. das Verfahren im Fall 6 der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
2. der Ausspruch tiber die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüickverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3- MH
Gründe§
Auf den Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 6 der Anklageschrift vorläufig eingestellt. Die danach durchgeführte Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch bedingt die teilweise Verfahrenseinstellung die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
Herdegen Meyer Maier Theune Gollwitzer