Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 14.05.1986 – 3 StR 125/86
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 125/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kesselwärter Ernst Friedrich EB
geboren am EEE 1935 in Tu.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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aus ME RE.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ruß
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Gribbohnm,
zschockelt,
Kutzer,
Detter
als beisitzende Richter, Regierungsdirektor Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte u
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
SL
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. November 1985
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, im anderen Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ob es ihn in beiden Fällen, was nach den Feststellungen rechtlich richtig wäre, oder nur in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt hat, ist der Urteilsformel und den
Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen.
Die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg. Nach dem Antrag ist der Revisionsangriff auf den Strafausspruch beschränkt. Zur Begründung wird allerdings ausgeführt, daß "insbesondere" der Rechtsfolgenausspruch beanstandet werde.
Der Senat kann offen lassen, was der Beschwerdeführer letztlich erstrebt. Denn eine Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch wäre jedenfalls unwirksam, weil die Feststellungen zum Schuldspruch, nämlich zum Schuldumfang, so mangelhaft sind, daß sie für den neu entscheidenden Tatrichter keine ausreichende Grundlage der Strafzumessung sein können (vgl. BGHSt 19, 46, 48; KK § 318 StPO Rdn 7 m.w.N.). Zwar braucht bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen zahl von Einzelakten besteht, nicht jeder einzelne Teilakt nach Art, Zeit und Modalität genau bezeichnet zu werden. In der Regel muß der Tatrichter aber als Grundlage für seine Strafzumessung mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er in dem Urteil ausgeht, wenn sich der Mindestschuldumfang nicht ausnahmsweise auch ohne solche Zahlenangabe aus dem Urteil ergibt (BGH NStZ 1983, 326). Diesen
Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
Bei der Tat des Angeklagten zum Nachteil seiner Tochter Monika ist zwar der Tatzeitraum, nämlich ab Anfang 1976 bis Mitte 1977, hinreichend begrenzt, wenn das Urteil dahin verstanden wird, daß die sexuellen Verfehlungen des Angeklagten vor Monikas 14. Geburtstag (vgl. § 176 StGB) am 26. Mai 1977. endeten. Der Mindestschuldumfang ist aber so ungenau festgestellt, daß dem Landgericht keine ausreichend sichere Tatsachengrundlage für die Bemessung der Strafe zur Verfügung stand. So fehlt jede Feststellung, wie oft der Angeklagte in "einigen Monaten" (UA S. 4) das Kind an der Brust und im Genitalbereich streichelte und wie oft er seinen Finger in die Scheide seiner Tochter einführte. Mit den Worten, der Angeklagte habe in "etwa zehn" Fällen den Geschlechtsverkehr mit
Monika ausgeführt, ist ebenfalls keine Mindestzahl angegeben.
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Hinzu kommt die gewichtige Unklarheit, ob er das Kind dabei in allen Fällen unter Einsatz seiner überlegenen Kraft vergewaltigte.
Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat zum Nachteil seines Kindes Dagmar hat das Landgericht schon den Tatbeginn nicht klar festgestellt. Möglicherweise sieht es schon in dem anfänglichen Streicheln ab Mitte 1977, bei dem der Angeklagte sich zurückhielt (UA S. 6), sexuelle Handlungen im Sinne der SS 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 184 c Nr. 1 StGB, obwohl es nicht darlegt, daß diese im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut "von einiger Erheblichkeit" waren (vgl. BGH NStZ 1983, 553). Ausweislich der Urteilsgründe ist dem Landgericht auch nicht bewußt gewesen, daß die Strafbarkeit nach
§ 176 Abs. 1 StGB mit Dagmars 14. Geburtstag am 21. Juni 1983 endete.
Aber selbst wenn man den Tatzeitraum ab Anfang 1980 bis 20. Juni 1983 beziehungsweise im Hinblick auf SS 174 Abs. 1 Nr. 3, 178 StGB bis August 1984 eingrenzt, so daß dann Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können, ist eine genaue Feststellung der Zahl der verschiedenen Einzelakte des Tatgeschehens zur Strafzumessung unabdingbar. Dem Urteil ist weder eine Mindestzahl der sexuellen Verfehlungen insgesamt oder der Akte des Streichelns im Genitalbereich oder der unter Einsatz der überlegenen Körperkraft durchgeführten Manipulationen mit dem Finger in der kindlichen Scheide zu entnehmen, noch ergibt sich aus ihm, in welchen Zeitabständen ungefähr (wöchentlich, monatlich) der Angeklagte sich an Dagmar verging. Die Feststellung, daß es "immer wieder" (UA S. 7) geschehen sei, ist zu unbestimmt.
Weil das Urteil insgesamt aufzuheben ist, braucht auf das Revisionsvorbringen zur Strafzumessung nicht eingegangen zu werden. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, daß im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung bei der Zumessung der Strafe nach S 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auch die Wirkungen einzubeziehen sind, die für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, z.B. durch den möglichen Verlust eines gesicherten Arbeitsplatzes.
Ruß Gribbohm 2schockelt
Kutzer Detter