Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 13.05.1986 – 5 StR 96/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 96/86 2 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Koch Bozidar P EB aus zB, geboren am aD 1948 in MED DD FEB (Jugoslawien),
zur Zeit in Haft,
wegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
Die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Schuster
Dr. Fuhrmann
Rebitzki
als beisitzende Richter,
Bundesanvwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE zu: 2
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom
29. August 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und wegen Betruges sowie wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
l. Die Rüge einer Verletzung des § 252 StPO greift nicht durch.
a) Die Rüge, das Landgericht hätte die Niederschriften über die Vernchnung der Zeugen Mirko und Zeljko Mir durch einen jugoslawischen Richter nicht in der Haupt-
verhandlung verlesen dürfen, weil diese als Schwäger des
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Angeklagten ihr Zeugnis verweigert hätten, scheitert schon daran, daß das Landgericht die Bekundungen dieser Zeugen bei ihren früheren Vernehmungen nicht verwertet hat (UA S. 25).
b) Dasselbe gilt auch für die weitere Rüge, das Landgericht habe durch Verwertung der Bekundungen des Zeugen Lg> über seine Wahrnehmungen bei den Vernehmungen der Zeugen DO _) durch die jugoslawische Polizei und einen jugoslawischen Richter 5 252 StPO verletzt. Das Landgericht hebt auf UN $. 25 ausdrücklich hervor, daß die früheren Angaben der gesondert verfolgten Zeugen — "insgesamt außer Betracht gelassen" worden sind. Wie die Beweiswürdigung ergibt, sind die Bekundungen des Zeugen
O3 < ) nur insoweit verwertet worden, als er aufgrund seiner Ermittlungen in Jugoslawien llinweise auf die Tatwerkzeuge gegeben (UA S. 19) und Angaben darüber gemacht hat, daß er die Ehefrau des Angeklagten kurz vor der Hauptverhandlung gemeinsam mit ihren Brüdern, den Zeugen Ye, gesehen hat (UA S. 20). Im übrigen stützt das Landgericht seine Überzeugung, daß der Angeklagte seine Schwäger zur Brandlegung angestiftet hat, auf zahlreiche andere Beweismittel, u.a. auf seine eigene Einlassung, auf die Bekun-
dungen seiner Tihefrau und auf Überführungsstücke.
2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinen ganzen Umfang überprüft. Es läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
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Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil auf die Verfahrensrüge aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit
mit Versicherungsbetrug verurteilt worden ist.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Rebitzki