Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 13.05.1986 – 5 StR 198/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 198/86 47
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Hans-Dieter S |] aus BB: geboren am > 19:5 in sp.
zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: IB, Manfred u. a. -
wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Mai 1986 gemäß § 349
Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten s> wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 1985 in allen Strafaussprüchen gegen ihn mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch
über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil in allen Strafausprüchen gegen den Beschwerdeführer durch Beschluß nach § 349 Ahsatz 4 StPO aufzuheben, folgender-
maßen begründet:
"Die wirksam (§ 302 Abs. 2 StPO) auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist begründet. Nach den Urteilsfeststellungen setzte "möglicherweise ... SchB>
im Sommer 1984 den Angeklagten sw> mit seinem Wissen von diesen Straftaten unter Druck, drohte
ihm mit einer polizeilichen Anzeige der Beteiligung Schenks an diesen Taten und verlangte von ihm Geld, welches Schenk durch erneute Straftaten beschaffen solle' (UA S. 11/12). Die "Motivation' des Angeklagten
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war 'nicht abschließend zu klären' (UA S. 13). Auch ob dieser Teile seiner Beute an Sch» gezahlt hat, 'konnte nicht geklärt werden' (UA S. 19; 15/16, 17). Damit hält die Strafkammer das Vorbringen des Angeklagten, er sei durch einen Erpresser zu den Straftaten gedrängt worden, für nicht widerlegt. Kann das Gericht aber keine sicheren Feststellungen zu Einzelheiten des inneren und äußeren Geschehens treffen, dann darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Es ist vielmehr - worauf die Revison zutreffend hinweist - nach dem Grundsatz
"in dubio pro rec', der uneingeschränkt auch für
die Strafzumessung gilt, von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (BGH StrafVert 1986, 5). Es ist daher hier rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht den nicht widerlegten Motivdruck
des Angeklagten bei der Strafzumessung (UA S. 37 - 40) nicht berücksichtigt hat (85 46 Abs. 2 StGB). Wenn
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sich der Täter zur Begehung von Straftaten erst "unter dem Druck und den Drohungen eines Erpressers ... entschließt, un mit dem Beuteerlös den Erpresser loszuwerden oder zu beschwichtigen, so kommt dieser Tatsache ein solches Gewicht zu, daß es zugunsten
eines solchen Täters im Strafmaß berücksichtigt werden muß' (BGH bei Dallinger MDR 1958, 14). Es ist hier
nicht auszuschließen, daß das Landgericht unter Berücksichtigung der nicht widerlegten Beweggründe des Angeklagten auf mildere Einzelstrafen und eine geringere
Gesamtstrafe erkannt hätte." Der Senat tritt den bei.
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