Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 13.05.1986 – 1 StR 206/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 206/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maurer Winfried ze zu: su geboren am EEE 1941 in Deuu,
wegen Diebstahls
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe es entgegen § 52 Abs. 3 StPO unterlassen, die Zeugin rg über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, greift durch. Die Notwendigkeit dieser Belehrung ergab sich daraus, daß die Staatsanwaltschaft zunächst ein gemeinsames Ermittlungsverfahren wegen der hier abgeurteilten Tat gegen den Angeklagten und den Ehemann der Zeugin eingeleitet hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge in einem Strafverfahren, das sich gegen mehrere Beschuldigte richtet, auch dann zur Verweigerung des Zeugnisses bezüglich aller Beschuldigten berechtigt, wenn er nur zu einem von ihnen in einen Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem
er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft. Dabei genügt es, daß wegen derselben Tat zu irgendeinem Zeitpunkt ein gemeinsames Ermittlungsverfahren gegen die mehreren Beschuldigten anhängig war; es ist daher auch unerheblich, daß das Verfahren gegen den Ehemann der Zeugin EB später abgetrennt wurde und er inzwischen rechtskräftig verurteilt ist (vgl. BGHSt 7, 194; BGH bei Holtz MDR 1979, 280, 281; BGH
NStZ 1982, 389).
Ein Beruhen des Urteils auf der unterlassenen Belehrung der Zeugin kann nicht ausgeschlossen werden. Sichere Anhaltspunkte dafür, daß sie auch bei Belehrung über ihr
Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hätte, fehlen; das Landgericht hat der Aussage der Zeugin bei der Urteilsfindung auch erhebliches Gewicht beigemessen (UA
S. 23, 24).
Schauenburg Ulsamer Maul
Foth RiBGH Dr. Granderath ist in Urlaub und an der Unterschriftsleistung gehindert.
Schauenburg