Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 11.06.1985 – 1 StR 200/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Karl R u zus NO dort geboren am EB 1955,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1985, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt u in der Verhandlung, Bundesanwalt WB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (EEE

als Verteidiger,

Rechtsanvalt iii

als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

%

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Oktober 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen

notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Vor: Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat - unter Freisprechung im übrigen - den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versetzte der Angeklagte im Laufe eines von ihm provozierten Streits in einem Nachtlokal dem Nebenkläger mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm einen Stich in den Unterbauch, wobei er die Bauchdecke sowie an zwei Stellen den Dünncarr durchstach. Bei einer solchen äußerst gefährlichen Gewelthandlung liegt es allerdings nahe, daß der Täter auch mit cer Möglichkeit rechnet, das Opfer könne labei zu Tcde kommen, und, weil er gleichwohl an der Verfolgung seines unmittelbaren Ziels (hier: dem Offer zinen "Den: zettel" zu ‘rerabreichen) festhält, einen tödlichen Ausgang billigend !n Kauf nimmt.

Doch versteht sich das nicht von selbst; das zeigt schon die gesetzliche Unterscheidung zwischen (bedingt) vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung mittels einer "das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 223 a StGB). Es ist durchaus möglich, daß der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch - infolge welcher Gegebenheiten der konkreten Situation auch immer - sich dessen bewußt zu werden, daß sein Tun zum Tode des Opfers führen kann. Der Tatrichter kann aber wegen bedingt vorsätzlicher Tötung nur verurteilen, wenn er die Überzeugung gewinnt, der Angeklagte habe mit dem tödlichen Erfolg seines Tuns gerechnet und - diesen Erfolg in Kauf nehmend - trotzden gehandelt.

Diese Überzeugung hat sich das Landgericht im vorliegenden Fall nicht verschaffen können; daß es sie hätte "gewinnen müssen", wie die Revision meint, verkennt die Rechtslage. Zuzugeben ist zwar, daß das Landgericht bei seiner "Gesamtwürdigung des Tatbildes und der Täterpersönlichkeit" (die es im Rahmen der Prüfung, ob bedingter Tötungsvorsatz vorlag, vornahm) auch Dinge erörtert hat, die den Vorstellungen des Angeklagten schlechthin entzogen waren und deshalb für seine Willensbildung nicht ausschlaggebend gewesen sein können, insbesondere über den operativen und nachoperativen Verlauf der Wundbehandlung. Einzuräumen ist auch, daß das Landgericht Formulierungen benutzt hat, die zu Mißverständnissen Anlaß geben könnten ("ihn jedoch nicht zu töten gedachte"; "ob er den Zeugen verletzen oder dessen Tod billigend in Kauf nehmen wollte"). Insgesamt geben die Urteilsgründe - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - Jjedoch keinen durchgreifenden Grund für die Besorgnis, das Schwurgericht habe den Unterschied zwischen Absicht und

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bedingtem Vorsatz nicht gesehen, oder es habe die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannt; wenn das Schwurgericht meint, die Schwere der Verletzung habe "noch nicht zwingend" auf bedingten Tötungsvorsatz schließen lassen, so will es damit nur seine eigenen nicht überwundenen Zweifel ausdrücken.

2. Auch im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler auf.

Schauenburg Kuhn Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsame ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Schauenburg

Foth Granderath