Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 07.05.1986 – 3 StR 110/86
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 110/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Tiefbauunternehmer Günter Ss EEE aus SC, seooren am EEE 1945 ir 2m > ARE
wegen Steuerhinterziehung u.a.
N AN
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 7. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. August 1985 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Aussprüche über die Einzelfreiheitsstrafen richtet. Eine Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat
allerdings keinen Bestand.
Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Landgericht § 55 StGB und die in Teil I unter 10 der Urteilsgründe mitgeteilte, noch nicht vollstreckte Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten übersehen. Vor dieser Verurteilung vom 24. April 1979 hat der Angeklagte die Umsatzsteuerhinterziehung in den Jahren 1975 bis 1978 und die Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung in den Jahren 1976 und 1977 begangen. Insoweit muß also eine Gesamtstrafe gebildet werden. Eine weitere Gesamtstrafe ist aus den beiden Einzelfreiheitsstrafen wegen der Umsatzsteuerhinterziehung von September 1980 bis Februar 1981 und wegen der Lohnsteuerhinterziehung von März bis August 1981 zu bilden. Die verhängten Einzel-
freiheitsstrafen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt.
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