Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 18.08.1987 – 5 StR 226/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
(alt: 5 StR 60/72 5 StR 262/78 0 5 StR 549/83 5 StR 92/86)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Rentner Friedrich P HR aus re. geboren am GUMMI 1905 ir vum.
wegen Beihilfe zum Mord
an 70
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. August 1987 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1986
mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten dieser Revision und aller früheren Revisionen
zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten auf Grund des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 161 Fällen zu
vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Der Senat braucht auf die einzelnen Angriffe nicht einzugehen, weil die Revision schon aus einem anderen
Grund Erfolg haben muß.
Das Schwurgericht verneint einen außergewöhnlichen, notstandsähnlichen Befehlsdruck, weil der Angeklagte - wie er in
der Hauptverhandlung zugegeben habe - selbst bei einer offenen Befehlsverweigerung nur disziplinarische Maßnahmen gegen sich befürchtet hätte. Es meint, gegen einen von
ihm als notstandsähnlich empfundenen Befehlsdruck spreche auch, daß er sich darauf berufen habe, im Widerspruch
zu dem ihm erteilten Befehl einen Untergebenen angewiesen
zu haben, den versteckt im Straßengraben gefundenen Polen
laufen zu lassen (UA neu: S. 6/7).
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht durfte bei der Strafzumessung keine Einlassung des Angeklagten gegen ihn verwenden (und’damit als zutreffend zugrunde legen), die
den zum rechtskräftigen Schuldspruch getroffenen Feststellungen widerspricht. Das ist hier jedoch geschehen. Nach dem Urteil vom 12. Februar 1982 hat der Angeklagte den erhaltenen Befehl "für absolut verbindlich angesehen" (UA alt: S. 64) und ihn auch im Falle des von ihm entdeckten Polen befolgt. "Er hatte diesen in einem Loch neben einem Feldweg in Richtung Bronislawow liegen sehen, herauskommen lassen und einem Selbstschutzmann zum Abtransport auf
den Kassnerhof übergeben" (UA alt: S. 11).
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Niepel