Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 05.05.1986 – 3 StR 175/86
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 175/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Karl-Josef 5 EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1951 ir - ED,
wegen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 5. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 8. Oktober 1985
im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das angefochtene Urteil weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dennoch kann es im Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafaus-
spruch keinen Bestand haben.
Bei der Straffestsetzung ist das Landgericht, zur Zeit seiner Entscheidung zutreffend, von dem nach § 48 Abs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen ausgegangen. S 48 StGB wurde inzwischen durch Artikel 1 des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 (BGBl I S. 393) aufgehoben. Das bezeichnete
Gesetz ist gemäß seinem Artikel 10 am 1. Mai 1986 in Kraft
getreten. Die aufgehobene Vorschrift kann einer Verurteilung des Angeklagten nicht mehr zugrundegelegt werden. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils kann der Senat bei keiner der vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen einen Einfluß der erhöhten Mindeststrafdrohung von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten aus-
schließen.
Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Rechtsänderung nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Ruß Gribbohm zschockelt
Kutzer Detter