Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 02.05.1986 – 2 StR 24/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
De BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 24/86 BESCHLUSS
L.L.6
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Selhattin ÖO EB aus
TEE <cboren za EEE 1943 in OEM (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
-2- 03
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 1985 im Strafausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es
allerdings im Sinne des $S 349 Abs. 2 Stpo unbegründet. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB verneint hat, genügen nicht den Erfordernissen der gebotenen Gesamtwürdigung. Das Landgericht hat sich mit der Begründung begnügt, es seien keine Umstände in der Person und der Tat des Angeklagten erkennbar, durch die diese sich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Vergewaltigungen erheblich unterscheide; insbesondere vermöge der Umstand allein, daß die Nebenklägerin unter dem Eindruck der erlittenen Schläge und der ausgesprochenen Drohung keinen Widerstand mehr geleistet habe, nicht die Annahme eines minder schweren Falles zu rechtfertigen. Unerörtert bleibt in diesem Zusammenhang, daß weitere Strafmilderungsgründe gegeben sind. Auf sie wird erst im Rahmen der konkreten Strafzumessungserwägungen eingegangen. Keine Erwähnung findet vor allem die vom Landgericht angenommene erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit
RiBGH Niemöller ist verhindert, seine Unterschrift beizufügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen
Maier
Gollwitzer