Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 30.04.1986 – 2 StR 552/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF JE IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 552/85 URTEIL

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in der Strafsache

gegen

die Köchin Faina Due seo. ZMEEEB (CE) , seschiedene Sn >: u “Er, geboren am En 1535 in OEB/ UdSSR,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof ] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt «EEE aus GEB

als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte ER

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte Di verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte Co unter Freisprechung im übrigen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe

von zehn Jahren verurteilt.

Mit ihrer zu Ungunsten dieser Angeklagten eingelegten Revision, die den Teilfreispruch unangefochten läßt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bean-

standet insbesondere, daß die Strafkammer das tatbestands-

mäßige Verhalten der Angeklagten als eine einzige Tat im Rechtssinne bewertet und die Voraussetzungen des 8 31 BtMG bejaht hat. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Annahme einer einzigen Straftat hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Angeklagte hat in der Zeit von Februar 1982 bis Oktober 1983 eine Vielzahl von Tätigkeiten entfaltet, die sich als Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

darstellen.

Rechtsfehlerhaft ist die Wertung der Strafkammer insoweit, als sie Fortsetzungszusammenhang bejaht hat zwischen dem tatbestandsmäßigen Verhalten der Angeklag-

ten in der Zeit

1. von Februar bis Oktober 1982 (Einfuhr von 1 kg Heroin und Handeltreiben mit dieser Menge sowie weiteren 3 kg Heroin, UA S. 15 - 22),

2. a) vom 7. April bis Juli 1983 (Einfuhr von und Handeltreiben mit 3 kg Heroin, UA S. 22 - 33) und

b) von Mitte Juli bis Oktober 1983 (Einfuhr von 9 kg Heroin und Handeltreiben mit dieser Menge, UA S. 33 - 52).

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen handelt es sich um mindestens zwei selbständige Straftaten (§ 53 StGB).

5 r

Zwischen den Taten 1 und 2 besteht kein Fortsetzungszusammenhang. Als die Angeklagte nach ihrem Streit mit N den Entschluß faßte, sich jetzt selbst zusammen mit anderen Beteiligten um den Einkauf von Heroin in der Türkei zu bemühen (UA S. 22) und in der Folgezeit diesen Entschluß in die Tat umsetzte (UA S. 22 - 33), war die mit RB zusammen begangene Fortsetzungstat schon beendet. Daß SEE trotz wiederholter Mahnungen den Großteil des Kaufpreises für die ihm im Oktober 1982 übergebene Menge von 1,5 kg Heroin schuldig geblieben war, ändert daran nichts; denn jedenfalls ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß die Angeklagte noch nach Beginn derjenigen Unternehmung, die der Beschaffung von 3 kg Heroin aus der Türkei diente (Tat 2), noch Tätigkeiten entfaltet hätte, die sich auf die früher beschafften, eingeführten und verkauften Heroinmengen (Tat 1) bezogen. Da es an einer zeitlichen Überschneidung der tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen bei den Taten 1 und 2 fehlt, ist für die Annahme eines durch Erweiterung des Gesamtvorsatzes vermittelten Fortsetzungszusammenhanges (BGHSt 23, 33) kein Raum.

Auch im Verhältnis der Taten 2 a und 2 b könnte nach der zeitlichen Abfolge der von der Angeklagten entfalteten Tätigkeiten die Annahme von Tatmehrheit in Betracht kommen. Die Tat 2 b begann erst Mitte Juli 1983, als die Angeklagte durch Sö@B und va erfahren hatte, daß in den Niederlanden 9 kg Heroin eingetroffen waren (UA S. 33). Zwar war schon Ende Juni zwischen der Angeklagten und ihren türkischen Geschäftspartnern vereinbart worden,

daß diese "einen Transport schicken" würden (UA S. 32).

Die Verständigung darüber genügte jedoch nicht den an

die Bestimmtheit des Tatvorsatzes zu stellenden Anforderungen, da die zu liefernde Menge ebenso offenblieb wie der Preis und andere wesentliche Modalitäten des nur allgemein ins Auge gefaßten Geschäfts. Demgemäß stellt sich die Frage, ob die Tat 2 b Mitte Juli 1983 schon zum Abschluß gekommen war oder ob sich die Angeklagte noch nach diesem Zeitpunkt in irgendeiner Weise mit der Förderung des Absatzes der an W@&B übergebenen Menge von 3 kg Heroin befaßt hat.

Der Senat läßt offen, ob er auf Grund der vom Tat-

richter getroffenen Feststellungen in der Lage wäre,

den Schuldspruch von sich aus zu ändern, er nimmt davon Abstand, weil eine solche Schuldspruchänderung schon im Hinblick darauf sinnlos wäre, daß - wie gleichzeitig im Beschlußverfahren (8 349 Abs. 4 StPO) entschieden wird - die Revision der Angeklagten Biß nit einer Verfahrensrüge zur Aufhebung ihrer Verurteilung mitsamt

den zugrundeliegenden Feststellungen führt.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-30/2-str-552-85#rd_10

Das Urteil wird daher, soweit die Angeklagte verurteilt ist, auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Der nicht angefochtene Teilfreispruch bleibt bestehen.

Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit haben, im Rahmen des Möglichen und Erforderlichen genauere Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu treffen.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer