Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 22.04.1986 – 1 StR 128/86

1. Strafsenat

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65 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 128/86 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Werner CE aus fl nl geboren am «EEE» 1937 in SEE» ,

wegen Betrugs

65

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt iin

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte Dr. PD und WR au: Traun

als Verteidiger, Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 25. Oktober 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Rottweil hat den Angeklagten wegen Betrugs zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 1.200 DM verurteilt.

Hiergegen wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur dann eingreifen, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt,

oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraumes liegt (ständige Rechtsprechung).

Das angefochtene Urteil 1äßt solche Rechtsfehler nicht erkennen. Von einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann keine Rede sein. Die Strafkammer hat alle wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in ihre Erwägungen einbezogen. Welche Bedeutung der Tatrichter den einzelnen Umständen beimaß, lag allein in seiner Verantwortung. Die Beschwerdeführerin kann die Strafzumessung nicht durch eine eigene ersetzen, indem sie die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände anders gewichtet. Nicht zweifelhaft ist, daß auch eine strengere Bestrafung des Angeklagten möglich gewesen wäre; jedoch ist der dem Tatrichter zustehende Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Für diese Würdigung ist zusätzlich von Bedeutung, daß seit Begehung der Tat mehr als 5 Jahre verstrichen sind, in denen sich der Angeklagte straffrei gehalten hat.

2. Auch die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Strafausspruchs zu Gunsten des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Bei der Ermittlung der Höhe des Tagessatzes hat das Landgericht festgestellt, daß die vom Angeklagten betriebene Kommanditgesellschaft, der außer ihm seine Ehefrau und seine Tochter als Gesellschafter angehören, aus Finanzierungs- und Kreditvermittlungsgeschäften jährlich Provisionseinnahmen von 5 Millionen DM erzielt. Es rechnet diese Einnahmen dem Angeklagten voll zu, weil er - nach eigenem Vorbringen - die "Geschäftspolitik" des Unternehmens allein bestimme (UA S. 12/1

A

Es kann dahinstehen, ob die Überzeugung des Landgerichts, ausschließlich der Angeklagte verfüge über die Einkünfte seines Geschäfts, ausreichend mit Tatsachen belegt ist. Jedenfalls enthält die von dieser Basis ausgehende Berechnung des Tatrichters derart großzügige Sicherheitsabschläge, daß das Ergebnis - jährliches Nettoeinkommen

von 440.000 DM, das sind 8,8 % der Bruttoeinnahnmen - den Angeklagten nicht beschweren kann. Es wird bei realistischer Abrechnung auch dann erreicht, wenn der Angeklagte - wie

die Verteidigung vorträgt - nur mit 49 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, zumal sich dann die in Ansatz gebrachten beträchtlichen Unterhaltsleistungen an Ehefrau und Tochter erheblich reduzieren, wenn diese aus dem Gesellschaftsverhältnis eigene Einnahmen erzielen.

Schauenburg Maul Schikora Granderath Schimansky