Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 08.04.1986 – 5 StR 11/86

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Speditionskaufmann

Correlius DW" iD aus eo A dort geboren am EEE 19:2,

wegen Brandstiftung u.a.

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er 23

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. April 1986 gemäß § 349 Abs.

4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Juli 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurück-

verwiesen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so daß es auf das weitere Revisionsvorbrin-

gen nicht ankommt.

Nach der zugelassenen Anklage war der Angeklagte beschuldigt worden, die ihm zur Last gelegten Straftaten in Mittäterschaft begangen zu haben. Seine Verurteilung ist

als Alleintäter erfolgt, ohne daß er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden ist. Das verstößt gegen § 265 Abs. 1 StPO (BGHSt 11, 18, 19; BGH Beschluß vom 7. September 1977 - 3 StR 299/77; BGH NStZz 1983 S. 569).

Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen.

Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte anders verteidigt, eventuell sich auch zur Sache eingelassen hätte, wenn er gewußt hätte, daß die Freisprechung des Mitangeklagten ED und seine Verurteilung

als Alleintäter in Betracht gezogen wurden.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki