Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 08.04.1986 – 4 StR 132/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 132/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1) Wolfgang Thomas NEE aus Bai-Stamiiip, geboren am MD. EEE 1956 in see,
2) Heike ME zus Dans toi, geboren an. EEEED 1963 in SEE,
wegen fahrlässiger Körperverletzung
- 2 - 677
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 28. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt und ein Fahrverbot gegen sie verhängt. Vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat sie sie freigesprochen.
Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerden durchgreifen.
Wie der Generalbundesanwalt in seinem, den Beschwerdeführern bekannt gemachten Antragsschreiben vom 20. März 1986, auf das im übrigen verwiesen wird, zutreffend dargelegt und
auch die Strafkammer im Grunde nicht verkannt hat, befanden sich die Angeklagten in einer Notwehrlage, als sie zum zweiten Mal anfuhren, um die Gefahren abzuwenden, die ihnen von dem sich am Fahrzeug festhaltenden späteren Verletzten KB und seinen mindestens vermeintlich näher kommenden Begleitern drohten. Da
der erste Versuch, KW durch ein Anfahren mit mäßiger Geschwindigkeit abzuschütteln, fehlgeschlagen war, durften die Angeklagten nunmehr schneller anfahren und erheblicher beschleunigen, um diese Gefahren sofort und endgültig zu beseitigen. Die Auffassung der Strafkammer, sie hätten dazu keinesfalls schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen, kann nicht geteilt werden.
Die im Urteil getroffenen Feststellungen lassen auch nicht den sicheren Schluß zu, die Angeklagten hätten im Laufe des weiteren Geschehens, etwa durch zu rasamtes Fahren oder durch zu spätes Reagieren auf eine nunmehr dem KGB ironende Gefahr, schuldhaft die Grenzen der Notwehr überschritten. Insbesondere ist nicht festgestellt, welchen Zeitraum der Anfahrvorgang bis zum Absturz KOEEB in Anspruch nahm und in welchem Zeitpunkt die Angeklagten bemerken konnten, daß er den Boden unter den Füßen verlor und vom Fahrzeug mitgeschleppt wurde. Angesichts der verhältnismäßig kurzen Anfahrstrecke von 30 Metern und eines - bisher ebenfalls nicht erörterten - möglicherweise hohen Beschleunigungsvermögens des Geländewagens kann der Senat deshalb nicht ausschließen, daß den Angeklagten zu einer sachgemäßen Reaktion keine Zeit mehr verblieb oder daß sie jedenfalls, nicht zuletzt mit Rücksicht auf den psychischen Druck, unter dem sie
standen, im Falle eines objektiven Fehlverhaltens schuldlos falsch reagierten. Mit diesen nahe liegenden Möglichkeiten hat sich die Strafkammer im Urteil nicht auseinandergesetzt.
Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang zwingt, weil die fahrlässige Körperverletzung und die Unfallflucht verfahrensrechtlich eine Tat im Sinne des § 264 StPO bilden (vgl. Hürxthal in KK § 264 StPO Ränr. 7 aa).
Salger Hürxthal Laufhütte
Jähnke Goyvdke