Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 08.04.1986 – 1 StR 149/86

1. Strafsenat

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>F BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1_StR_ 149/86

in der Strafsache gegen

Volfgeng Bm au: sn Ta, geboren am EE> 1552 ir muB- ep,

wegen Betrugs u.a.

7

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

3.

Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang BB wird das Urteil des Landgerichts Hechingen

vom 2. Dezember 1985, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungeri aufgehoben:

a) soweit der Angeklagte in den Fällen Nr. 6, 7, 9, 10 und 11 der Urteilsgründe verurteilt

worden ist;

b) im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen.

Im Umfang der Aufhebung wird die. Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

u. 677

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Hierfür sind die Gründe maßgebend, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. März 1986 zutreffend dargelegt hat, Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. In den als selbständigen Taten bewerteten Fällen

Nr. 6 und 7 einerseits, Nr. 9 bis 11 andererseits hat der Tatrichter bisher nicht geprüft, ob ein Gesamtvorsatz jeweils deshalb in Betracht kommt, weil der Täter seinen Vorsatz nachträglich erweitert hat, indem er vor Beendigung der zunächst geplanten Tat den Entschluß zu einer weiteren gleichartigen strafbaren Handlung faßte. Hierfür könnten in der Fallgruppe 6 und 7 die zeitliche Überschneidung der Taten und die Identität des Geschädigten, in der Fallgruppe 9 bis 11 das zeitliche Zusammentreffen und der identische Anlaß der Taten sprechen. Der erweiterte Gesamtvorsatz verbindet die Handlungen, auf die er sich erstreckt, insgesamt zu einer einzigen fortgesetzten Tat (BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1967, 13; BGH StV 1981, 125; 1984, 2425 BGH NJW 1984, 376; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rdn. 26b vor § 52).

2. Die Einzelstrafaussprüche in den übrigen Betrugsfällen haben keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Strafzumessung jeweils die strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls angenommen hat, ohne zuvor in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise die Rückfallverjährung

(§ 48 Abs. 4 StGB) ausgeschlossen zu haben. Hinsichtlich

der als Nr. 6 und 7 mitgeteilten Vorstrafen des Angeklagten sind nämlich die Tatzeiten der Betrugsfälle nicht festgestellt.

3. Der Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unterliegt der Aufhebung, weil er von der Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt worden sein kann.

4, Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen Nr. 6, 7, 9, 10, 11 und die Aufhebung der Einzelstrafen in den übrigen Fällen der Verurteilung nötigen zur Aufhebung der beiden Gesamtstrafen.

Schauenburg Ulsamer Maul

Schikora Granderath