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BGH Beschluss vom 04.04.1986 – 2 StR 109/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 109/86 BESCHLUSS 44.f6

in der Strafsache

gegen

Peter CG u |. vd - "Ge. geboren am EMEMEED 1966 ir Suuuuuuuuum au,

wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

2 Z

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1986 gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg/ Lahn vom 19. November 1985 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten schuldig gesprochen, gegen ihn eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es Maßnahmen nach 88 69, 69 a StGB getroffen. Darüberhinaus hat es angeordnet, daß

1. die Einziehung eines Pkws VW-Derby vorbehalten bleibe, der Angeklagte den Pkw öffentlich versteigern lassen müsse und den Versteigerer an-

zuweisen habe, den Versteigerungserlös unmmittelbar an die Nebenklägerin zur Tilgung ihrer Schmerzensgeldforderung zu zahlen,

2. der Angeklagte an die Nebenklägerin ein Schnmerzensgeld von 4.000 DM zu zahlen habe.

1. Das Rechtsmittel ist in Ermangelung einer entsprechenden Revisionsbegründung unzulässig, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 344 Abs. 1 StPO).

2. Der Rechtsfolgenausspruch muß dagegen aufgehoben werden.

a) Die Verurteilung zur Schmerzensgeldzahlung im Adhäsionsverfahren entbehrt - wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt - der gesetzlichen Grundlage. Das Gericht hat auf den Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender war, Jugendstrafrecht angewandt. Daher war hier das Adhäsionsverfahren nicht statthaft (88 109 Abs. 2 Satz 1, 81 J66).

b) Die Anordnung, daß die Einziehung des Pkws vorbehalten bleibe, der Angeklagte das Fahrzeug versteigern lassen müsse und den Versteigerer anzuweisen habe, den Versteigerungserlös unmittelbar an die Nebenklägerin zur Tilgung des Schmerzensgeldanspruchs zu zahlen, ist auf die wegen des bezeichneten Rechtsfehlers aufzuhebende Verurteilung zur Schmerzensgeldzahlung bezogen und kann schon aus diesem Grunde nicht isoliert aufrechterhalten bleiben.

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c) Auch die verhängte Jugendstrafe unterliegt der Aufhebung, weil die in Wegfall geratende vorbehaltene Einziehung des Pkws eine Nebenstrafe darstellt und die Urteilsbegründung nicht erkennen läßt, ob das Gericht diese Nebenstrafe, deren Gewicht vom hier nicht mitgeteilten Wert des Kraftfahrzeugs abhängt, im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung bei der Bemessung der Hauptstrafe berücksichtigt hat (vgl. BGH NJW 1983, 2710;

BGH NStZ 1985, 362 Nr. 6).

d) Der Senat hebt schließlich auch die Maßregeln nach 85 69, 69 a StGB auf, um dem neu entscheidenden Tatrichter Gelegenheit zu geben, insgesamt neu über die Rechtsfolgen zu entscheiden. Dabei mag geprüft werden, ob und inwiefern dem Anliegen des Erstrichters, eine Schmerzensgeldleistung des Angeklagten an die Verletzte sicherzustellen, durch Erteilung geeigneter Auflagen im Rahmen der 8 8 Abs. 2,

8 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 8 105 Abs. 1 JG6G Rechnung getragen werden kann.

Meyer Maier Theune

Niemöller Gollwitzer