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BGH Urteil vom 25.03.1986 – 1 StR 86/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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57, BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1_StR_86/86

in der Strafsache

gegen

Stefan Heinz Wo aus MEER, dort geboren an GEBE >60,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

20

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED au: am

als Verteidiger in der Verhandlung,

Justizassistent me

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. August 1985 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der §§ 261,

264 Abs. 1, § 244, Abs. 2 StPO. Sie wendet sich damit gegen die zugunsten des Angeklagten getroffene Feststellung, er

habe von Anfang an ein umfassendes Geständnis abgelegt. Die Niederschriften über die Vernehmungen des Angeklagten vom 10. und 11. Januar 1985 und sein Schreiben vom

15. März 1985 - letzteres enthält eine Strafanzeige gegen einen Beamten des Landeskriminalamtes "wegen Verleitung zum Rauschgifthandel" - seien ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung weder verlesen noch vorgehalten worden. Wäre, was sich aufgedrängt habe, über ihren Inhalt Beweis erhoben worden, so hätte die angegriffene Feststellung nicht getroffen werden können.

Die Rüge hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensverstoß

ist nicht bewiesen. Vorhalte von Vernehmungsniederschriften und Urkunden brauchen im Sitzungsprotokoll nicht beurkundet zu werden. Aus dem Urteil ergibt sich insoweit nichts Eindeutiges; insbesondere sind die von der Beschwerdeführerin mitgeteilten früheren Äußerungen des Angeklagten nicht unvereinbar mit der beanstandeten Feststellung. Bei dieser Sachlage bleibt es möglich, daß die Vorhalte doch erfolgt sind.

II. Sachrüge

Auch die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs aufgrund der Sachbeschwerde zeigt keinen Rechtsfehler des Tatgerichts auf.

41. Die Beanstandung, das Landgericht habe übersehen, daß der Angeklagte - was Einfluß auf die Strafe haben müsse auch einen versuchten Betrug begangen habe, scheitert scho an dem Fehlen von Feststellungen über Täuschungshandlungen des Angeklagten.

5. D

2. Auch die sonstigen Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Es ist insbesondere aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer zugunsten des Angeklagten anführt, "daß die von ihm verhandelte Rauschgiftmenge nicht sehr wesentlich ... über der tatbestandlich geforderten 'nicht geringen Menge! gelegen hat!" (UA S. 35). Damit hat das Gericht ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, die von dem Angeklagten angebotene Menge liege nicht so erheblich über dem Grenzwert zur "nicht geringen Menge", daß daraus eine zusätzliche Erschwerung herzuleiten wäre. Diese Wertung liegt im Rahmen des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Ermessens.

3. Auch die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Tatgericht hat ausreichend begründet, warum es die Sozialprognose für günstig hält, und hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwertung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, warum die einzelnen für den Angeklagten sprechenden Umstände nach seiner Auffassung insgesamt ein solches Gewicht haben, daß ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt. Die ihm obliegende Ermessens-

entscheidung kann das Revisionsgericht nicht aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin durch eine eigene ersetzen.

Schauenburg Kuhn Foth

Granderath RiBGH Schimansky ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schauenburg