Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 25.03.1986 – 1 StR 125/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 125/86 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Franz 1 ED 20: ro dort geboren am «iD 1954,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
BG
©
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, begangen an seinem Hausgenossen Heinz > v zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision ist begründet. Die Verfahrensbeschwerde, die sich auf die Auswertung der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 23. Mai 1985 bezieht, kann unerörtert bleiben, weil schon
die allgemeine Sachrüge durchgreift:
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen den Beteiligten in der im ersten Obergeschoß desselben Hauses gelegenen Wohnung eines Nachbarn zum Streit, weil I |] erklärt hatte, der Angeklagte stehe bei seiner (damaligen) Verlobten
"unter dem Pantoffel". Aus Ärger über diese Äußerung versetzte der Angeklagte dem ihm körperlich unterlegenen Opfer drei bis vier kräftige Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und trieb es dabei zur Wohnungstüre. Durch die Wucht der Schläge sackte A) im Türbereich zu Boden. Der Angeklagte zerrte ihn wieder hoch und stieß ihn hinaus ins Treppenhaus. Dort kam oo \ etwa 1/2 Meter von der abgehenden Treppe mit dem Rücken zu dieser zum Stehen. Der Angeklagte packte ED
- der sich während der ganzen Auseinandersetzung nicht wehrte - am Hemd, schüttelte ihn und versetzte ihm "schließlich"
einen Stoß, "um ihn die Treppe hinunterzuwerfen" (UA S. 6). DO %) stürzte rücklings die Treppenstufen hinab und schlug auf dem mit Betonplatten belegten Treppenpodest auf. Er erlitt als Folge dieses Sturzes Kopfverletzungen, die zu seinem Tode
führten.
Der Angeklagte hat zwar zugegeben, er habe, nachdem er gegen En innerhalb der Wohnung tätlich geworden sei, die Türe geöffnet und ihn hinausgestoßen. Auch sei er ihm ins Treppenhaus gefolgt und habe ihn dort geschüttelt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte aber bestritten, oo ) die Treppe hinuntergeworfen zu haben. Nach dem Hin- und Herschütteln habe er ihn losgelassen, danach sei zn die Treppe hinuntergefallen. Bei dessen Sturz habe er ihn noch halten wollen, PB "sei ihm jedoch weggerutscht" (UA S. 7/8).
Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt. Es meintı der Angeklagte habe in sich steigernder Aggressivität E ] "yon Anfang an die Treppe hinunterwerfen wollen" (UA S. 8/9).
. A
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe BD absichtlich die Treppe hinuntergestoßen, mithin habe er ihn vorsätzlich mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 223 Abs. 1, § 223 a Abs. 1 StGB verletzt und durch diese Körperverletzung dessen Tod fahrlässig herbeigeführt, ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei begründet. Bei seiner Überzeugungsbildung stützt sich das Landgericht in erster Linie darauf, daß der Angeklagte früher bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt habe, "man könne nicht gerade sagen, daß er ) fest zurückgestoßen habe, so halt wie es bei einer Rauferei sei, er habe ihm aber auch keinen leichten Schwung versetzt" (UA S. 8). Soweit das Landgericht in dieser Äußerung ein Geständnis erblickt - das es als glaubwürdig bezeichnet =, bestehen durchgreifende Bedenken. Die frühere Aussage des Angeklagten besagt, er habe weder DB "fest zurückgestoßen" noch ihm einen "leichten Schwung" versetzt. Darin liegt eher ein Bestreiten, das Opfer die Treppe hinuntergeworfen zu haben. Jedenfalls war die wiedergegebene Äußerung nicht geeignet, den Angeklagten des ihm vorgeworfenen Verbrechens zu überführen. Allerdings hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt, er habe bei der Polizei angegeben, daß er BEE "sestosen habe" (ua s. 8). Dieser - früheren - Äußerung ist aber nicht zu entnehmen, ob es sich um den "schließlich" versetzten Stoß handelt, der unmittelbar zu dem folgenschweren Sturz führte, und welche Vorstellungen der Angeklagte, falls er dem Opfer erneut einen gewissen Stoß gab, hinsichtlich der Folgen hatte. In diesem Zusammenhang leidet die Beweiswürdigung an dem Mangel, daß das angefochtene Urteil den Inhalt jener Beschuldigtenvernehmung nur unzureichend wiedergibt. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob das Landgericht den Bedeutungsgehalt der früheren Aussage zutreffend beurteilt hat. Unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung wäre es geboten gewesen, die - früheren und gegenwärtigen - Einlassungen des Angeklagten insgesamt mitzuteilen und zu werten. Hieran fehlt es.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die in Betracht kommenden Schuldformen klarer als bisher geschehen zu untersuchen sein werden. Für die Anwendung des 8 226 Abs. 1 StGB reicht es aus, daß die Körperverletzung, durch die der Täter fahrlässig (§ 18 StGB) den Tod des Verletzten verursacht hat, mit bed ingtem Vorsatz begangen worden ist. Sollte eine solche vorsätzlich begangene Körperverletzung nicht erweislich sein, bliebe zu prüfen, ob der Angeklagte dadurch, daß er in der von ihm selbst geschilderten Weise das Tatopfer ins Treppenhaus trieb, sich der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gemacht hat.
Schauenburg Kuhn Der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Schauenburg
Granderath Schimansky