Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 19.03.1986 – 2 StR 20/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 0
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 20/86 URTEIL 11 23d
in der Strafsache
gegen
den Polizeibeamten Josef D EB zus Tai. geboren am EEE 1941 ir "iii,
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 19. März 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ER
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstell
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
II. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in zehn Fällen und wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer "Freiheitsstrafe" von einem Jahr verurteilt und deren Voll-
streckung zur Bewährung ausgesetzt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die
Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch keinen Erfolg, erweist sich zum Strafausspruch jedoch als
begründet.
l. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung stand.
Anlaß zur Erörterung besteht nur in zweierlei Hinsicht:
a) Auch im Falle 6 der Urteilsgründe (UA S. 12 f) hat sich der Angeklagte des Betruges schuldig gemacht, indem er von August bis Dezember 1981 von der Tankstelle der Firma KB Benzin bezog, das er "entsprechend vorgefaßter Absicht" nicht bezahlte, weil er "auf Grund anderweitiger Zahlungsverpflichtungen dazu
nicht mehr in der Lage war".
Der Angeklagte hatte sich hierzu dahin geäußert, er habe gehofft, daß er auch künftig zur Zahlung in der Lage sein werde; um noch weiter auf Rechnung tanken zu dürfen, habe er gegenüber Frau Kg 3esägt, ‘daß er die fälligen Rechnungsbeträge demnächst begleichen werde. Diese Einlassung - so heißt es im Urteil - vermöge den Angeklagten jedoch nicht zu entlasten. Aus ihr ergebe sich, daß er infolge seiner schlechten Situation "selbst Zweifel hatte", ob er
das getankte Benzin noch werde bezahlen können.
Wer an seiner Zahlungsfähigkeit Zweifel hegt, kann möglicherweise mit Bezug auf den Eintritt des
Schadens nur fahrlässig handeln. Hier ergibt sich je-
doch aus dem Gesamtzusammenhang der zu diesem Fall getroffenen Feststellungen, daß der Angeklagte, wovon das Gericht überzeugt war, mit bedingtem
Schädigungsvorsatz gehandelt hat.
b) Die Betrugsfälle 11 und 12 (UA S. 17 ff) stehen untereinander nicht in einem derartigen zeitlichen Zusammenhang, daß die Annahme einer insoweit fortge-
setzten Tat in Betracht käme.
Der Betrug im Fall 12 - Abschleppauftrag und Anmietung eines Kraftwagens für zwei Tage - war am l. April 1982 begangen und mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Wagens am 3. April 1982 beendet. Erst am 6. April 1982 begann das von der Strafkammer als Betrug im Fall 11 gewertete Verhalten des Angeklagten, das darin bestand, daß er sich durch ein Täuschüngsmanöver in den Besitz seines reparierten Fahrzeugs setzte,
ohne die Reparaturrechnung bezahlt zu haben.
Eine zeitliche Überschneidung der Fälle 11 und 12 wäre daher nur dann zu erwägen, wenn die Betrugstat des Angeklagten im Fall 11 bereits mit der Erteilung des Reparaturauftrages, die "Anfang April 1982" stattfand, eingesetzt hätte. Davon geht das Landgericht aber nicht aus. Freilich wäre seine Beurteilung unerheblich, wenn der festgestellte Sachverhalt hier ergäbe, daß der Angeklagte bereits mit der Erteilung des Reparatur-
auftrages einen Betrug begangen hätte. So liegt der Fall jedoch nicht. Auch wenn der Angeklagte von vornherein nicht willens und fähig gewesen sein sollte, die zu erwartende Reparaturrechnung über etwa 2.000 DM zu begleichen, brauchte hierdurch
der Autowerkstatt kein Schaden entstanden zu sein, weil ihre Forderung möglicherweise durch ihr Werk-
unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) gesichert war.
2. Der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Die Strafkammer hat dem Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafen mildernd zugutegehalten, daß im Dienstordnungsverfahren seine Bezüge als Beamter gekürzt worden seien "und er nach Rechtskraft des Strafverfahrens mit weiteren Disziplinarmaßnahmen zu rechnen" habe (UA S. 26). Aus den Einzelstrafen ist dann "unter erneuter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie des entstandenen Gesamtschadens" eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet worden.
Diese Begründung rechtfertigt die Besorgnis einer unvollständigen Berücksichtigung der Wirkungen, die mit der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten eintreten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB); denn sie läßt nicht erkennen, ob sich der Tatrichter des Umstands bewußt war, daß ein Beamter seine Beamtenstellung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kraft Gesetzes verliert (vgl.
§ 45 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1970, GVBl. Ss. 242). Daß dieser Umstand bei der Strafzumessung Beachtung verlangt, entspricht der ständigen Recht - sprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH bei Holtz MDR 1979, 634; BGH NStZ 1982, 507; BGH Strafverteidiger 1981, 235; 1981, 509; 1985, 454).
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer