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BGH Beschluss vom 06.03.1986 – 4 StR 82/86

4. Strafsenat

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4 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 82/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans-Joachim ) EB zus Hamm, geboren am m. GE 1952 in Ve,

wegen Betruges u.a.

. 24

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

6. März 1986 einstimmig beschlossen:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil des Hans-Adolf | mm - GB gemäß 8 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-

„standenen notwendigen Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Oktober 1985 im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen Betrugs in fünfzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Urkundenfälschung in zwei

Fällen verurteilt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechzehn und wegen Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formel-

len und materiellen Rechts.

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe gemäß 8 154 Abs. 2 StPO ein. Damit entfällt die insoweit fest-

gesetzte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe.

2. Das Landgericht hat rechtsirrig angenommen, daß die Urkundenfälschung vom 31. Oktober 1984 (Fall 5 der Urteilsgründe) mit dem Betrug zum Nachteil von Siegrid Hö@ (Fall 4) in Tatmehrheit begangen sei. Der Angeklagte hatte den Postüberweisungsabschnitt aber verfälscht, um den am 13. Oktober 1984 begonnenen fortgesetzten Betrug zum Nachteil von Siegrid Hö@ß sowohl zu verschleiern als auch weiter durchführen zu können; er hat dann bis zum 19. November 1984 weitere Einzelakte begangen. Damit fielen die tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise zusammen, so daß Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juli 1980 - 2 StR 242/80).

Der Senat kann den Schuldspruch insoweit selbst ändern, da auszuschließen ist, daß sich der voll geständige Angeklagte nach einem rechtlichen Hinweis auf die Änderung des Konkurrenzverhältnisses anders als geschehen hätte vertei-

digen können.

Durch die Änderung des Schuldspruchs entfällt auch die im Fall 5 festgesetzte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe.

3. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO; insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Februar 1986 Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich zu be-

merken, daß die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im

a ”

Fall 18 der Urteilsgründe keinen rechtlichen Bedenken begegnet: Durch das Abreißen des auf der Überweisung befindlichen Stempelbelegs der Bank hat der Angeklagte eine sog. zusammengesetzte Urkunde verfälscht (vgl. Lackner, 16. Aufl. § 267 StGB Anm. 2 b bb m. w. Nachw.); von dieser so verfälschten Urkunde hat er anschließend Gebrauch gemacht.

Ob das Landgericht zu den Voraussetzungen des § 48 StGB ausreichende Feststellungen getroffen hat, kann dahingestellt bleiben; denn angesichts der gering bemessenen Einzelstrafen könnte das Urteil auf einer fehlerhaften Anwendung dieser Vorschrift jedenfalls nicht be-

ruhen.

4. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen (Fälle 1 und 5) berührt die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht. Die im Fall 1 verhängte Strafe fällt neben den übrigen - eine Summe von mehr als zwölf Jahren erreichenden - Strafen nicht ins Gewicht; die Änderung des Konkurrenzverhältnisses im Fall 5 mindert den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat nicht (vgl. BGH NStZ 1984, 262; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84). Es

ist deshalb auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine für den Ange-

klagten günstigere Strafbemessung vorgenommen hätte.

Salger Knoblich Laufhütte

Goydke Meyer-Goßner