Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 28.02.1986 – 2 StR 51/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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50 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 51/86 BESCHLUSS

22.286

in der Strafsache gegen

den Gas- und Wasserinstallateur Klaus-Dieter K GEREED

aus AO -OE- FEB, geboren on GE 1543 in cu,

wegen sexueller Nötigung u. a.

.2- 7

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 1986 gemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ihm die Aussetzung der Strafvollstrekkung versagt worden ist.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Falles des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch und die Strafzumessung richtet, ist es im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Aussetzung der Strafvollstreckung abgelehnt hat, halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Urteil heißt es, besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB seien nicht gegeben, "da weder die zur Person noch die zu den Verfehlungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen dem abzuurteilenden Sachverhalt zu Gunsten des Angeklagten den 'Stempel des Außergewöhnlichen' (BGH in NJW 1977, S. 639) aufdrücken würden". Zu Recht wird vom Generalbundesanwalt hiergegen vorgebracht:

"Nach der neueren Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei den ‘besonderen Umständen' i.S.d. 8 56 Abs. 2 StGB um solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Schuldhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei lassen sich die von 8 56 Abs. 2 StGB vorausgesetzten besonderen Umstände in der 'Tat und in der Persönlichkeit' des Täters vielfach nicht scharf voneinander trennen. Auch können Umstände, die sich bei einer Einzelbewertung nur als einfache und durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch

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ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung von "besonderen Umständen’ i.5.d. 8 56 Abs. 2 StGB zukommt (BGHSt 29, 370, 371/372; BGH NStZ 1981, 61, 62; 1984, 360, 361; Mösl NStZ 1983, 493, 495/496).

In diesem Zusammenhang hätte das Gericht neben den bereits bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Umstände (vgl. UA S. 24) auch die Wirkung der bereits erlittenen Untersuchungshaft feststellen müssen."

Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht bei umfassender, fehlerfreier Würdigung aller maßgebenden Gesichtspunkte anders entschieden hätte.

Herdegen Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer