Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 25.02.1986 – 1 StR 669/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 669/85 URTEIL in der Strafsache
gegen
1. Jürgen Heinz I HD zus Cegniiiin, geboren an ED 196: in resume,
2. Mrion MB zu: Cm, geboren an EEE 1965 in Sei,
- Sachbezeichnung: I] u.a. -
wegen räuberischer Erpressung u.a.
-2- LS
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus 3
als Verteidiger für den Angeklagten Li,
Rechtsanwalt ED =.: Deggmuuuiiimm
als Verteidiger für die Angeklagte Mg,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionender Angeklagten Lg und MB wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 5. September 1985, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
LER
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Rechtsmittel, mit denen sie Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.
1. Der später geschädigte Zeuge 1 hatte die Angeklagten und den früheren Mitangeklagten Bei» in einer Diskothek in EB kennengelernt und dort mit ihnen gezecht. Auf Betreiben BB versuchte man, als das zunächst aufgesuchte Lokal um 1.30 Uhr geschlossen wurde, eine andere Gaststätte aufzusuchen, wobei man in dem auf die Angeklagte = zugelassenen, dem Angeklagten Le gehörenden und von ihm gefahrenen Wagen schließlich in das ca. 50 km entfernte Crailsheim gelangte, ohne noch Einlaß in ein Lokal zu finden. Auf der Rückfahrt kam es zwischen BegB, der leicht bis mittelschwer unter Alkoholeinfluß stand, und BED. der sehr stark alkoholisiert war, zu einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung, weil BED sich darüber beschwerte, daß er zur Hergabe eines Betrages von 20,-- DM zum Tanken veranlaßt worden war und "Ben einen blöden Hund nannte". Im Laufe dieser Auseinandersetzung wurde der angetrunkene Be immer aggressiver. Im Urteil heißt es weiter:
"Der noch mehr unter Alkoholeinfluß stehende Zeuge BD bekam es mit der Angst zu tun und wollte aussteigen. Da sich die rechte hintere Tür wegen der eingelegten Kindersiche-
rung nicht von innen öffnen ließ, drehte BED an der Fensterkurbel der hinteren rechten Tür, so daß sich das Fenster schließlich wegen eines Defekts im Kurbelmechanismus nicht mehr schließen ließ, was den Angeklagten Ben noch mehr in Wut versetzte. So verlangte er won BB. daß er den entstandenen Schaden ersetze. Nachdem der verängstigte Zeuge 1 mehrfach verlangt hatte, auszusteigen, hielt der Angeklagte Lu schließlich auf freier Strecke an einem nicht mehr näher feststellbaren Ort nach dem Dorf Wallhausen an."
Bei sties nun aus, ging um das Fahrzeug herum, riß die hintere rechte Tür auf und forderte Be auf, auszusteigen. Als BD zunächst zögerte, "entschloß sich der erregte Angeklagte Be, dessen Aggressivität durch den vorangegangenen Alkoholgenuß verstärkt worden war, ... dem Zeugen BD dessen Geld unter Gewaltanwendung wegzunehmen, um es für sich zu behalten. Er beugte sich zu dem im Fahrzeug sitzenden Zeugen BD und schlug mit den Händen mehrmals auf das Gesicht des Zeugen ein. Dabei drohte er mit den Worten Geld her, oder ich schlage Dir den Schädel ein, drohte BED: daß er ihn fertig mache und nahm ihm die Brille ab,
Diese Vorgänge beobachteten die währenddessen vorne im Fahrzeug sitzenden Angeklagten LED und m@B. Für beide kamen die Schläge des Angeklagten BegiiB aufgrund seiner vorangegangenen, sich immer mehr steigernden Aggressivität nicht überraschend, wohl aber das bei den
Schlägen unter Ausstoßen von Drohungen geäußerte Verlangen nach Geld. Zwar forderte die Angeklagte "m den Angeklagten BegB verbal auf, vom Zeugen BED abzulassen, dies jedoch nur, weil sie befürchtete, daß Begiiin den Zeugen ernsthaft verletzen oder gar töten könne. Als der Angeklagte Ben danach sich aus der geöffneten rechten hinteren Tür zurückzog, um den Pkw herumging, um hinten links wieder einzusteigen, und die Angeklagten Lg und vg erkannten, daß BegiB sofort nach dem Wiedereinsteigen dem Zeugen ED sein Geld wegnehmen werde, entschlossen sich die beiden jeweils stillschweigend, sich ebenfalls in Zueignungsabsicht in Besitz eines Teils des vermuteten vielen Geldes des Zeugen Be zu bringen, das Beg#® dem Zeugen BED sogleich wegnehmen werde, sich also gleichsam an die Wegnahme des Geldes durch Berberich anzuhängen. Die Angeklagten Lg EB uni MB hatten es auch deshalb auf das Geld des BED abgesehen, weil dieser den Kurbelmechanismus des Autofensters kaputtgemacht hatte. Dabei hatten aber weder der Angeklagte Li noch die Angeklagte Mg konkrete Vorstellungen, wie sie selbst in den Besitz des Geldes gelangen würden. In diesem Augenblick war sich aber der Angeklagte Li im klaren, daß er als Fahrer und wirtschaftlicher Halter des Fahrzeugs aufgrund des vorangegangenen und unmittelbar bevorstehenden Verhaltens des Angeklagten Be zegenüber BB verpflichtet wäre, die unmittelbar bevorstehende Wegnahme des Geldes durch Ben zu verhindern", was ihm ohne weiteres dadurch möglich gewesen wäre, daß er entweder sofort losgefahren wäre oder aber zumindest die Türverriegelungsknöpfe heruntergedrückt hätte, um so Begii> das Wiedereinsteigen unmöglich zu machen. "Dies tat der Angeklagte > aber bewußt nicht, weil er von dem Geld des BB ebenfalls etwas haben wollte.
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So stieg Berg hinten links wieder ein und forderte unter Fortsetzung seiner aggressiven Haltung den Zeugen BED nochmals auf, ihm sein Geld zu geben, worauf der völlig eingeschüchterte Zeuge BED unter dem Eindruck der unmittelbar vorangegangenen Schläge und Bedrohungen und der Angst, weitere Schläge vom Angeklagten BegguD zu erhalten, schließlich seine Geldbörse aus der Gesäßtasche holte und sie dem Angeklagten BegggßB hinhielt, der die Geldbörse an sich nahm. Als der Angeklagte Be die Börse ... gerade aufgeklappt in der Hand hatte und aus dem Geldscheinfach die Scheine herausnehmen wollte, beugte sich die den ganzen Vorgang beobachtende und die Geldwegnahme durch Begg> billigende Angeklagte Mg in dem ihr jetzt günstig erscheinenden Augenblick nach hinten links und riß dem Angeklagten Beg> die Geldbörse aus der Hand, um ebenfalls Geld des Bgib an sich zu nehmen, um es zu behalten.
Gerade in dem Augenblick, als die Angeklagte > dem Angeklagten Ben die Geldbörse aus der Hand riß, hatte dieser einen 100,- DM-Schein ergriffen, der beim Wegreißen der Geldbörse auf den Boden fiel, was Bei> erkannte und den Schein später aufhob und einsteckte, um ihn für sich zu behalten.
Die Angeklagte MB holte aus der Geldbörse die verbliebenen 255,- DM in Scheinen heraus und legte sie sichtbar vor dem Angeklagten Do 71 und in dessen stillschweigendem Einverständnis auf die vordere Ablage als ihre mit IP zu teilende Tatbeute."
B4,
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Schließlich wurde BD ir Pin avse-
setzt; Le nahm das Geld mit nach Hause und legte es auf das Fensterbrett des gemeinsamen Schlafzimmers der Angeklagten.
2. Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen räuberischer Erpressung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht nicht darauf eingeht, ob die Angeklagten einen bestehenden Rechtsanspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Autos durch BB verwirklichen wollten oder wenigstens an einen solchen Anspruch glaubten. Zwar haben sich die Beschwerdeführer nadhıder Wiedergabe ihrer Einlassung im Urteil darauf nicht berufen (UA S. 28 ff). Das Landgericht hat aber festgestellt, daß es die Angeklagten auch deshalb auf das Geld BD abgesehen hatten, "weil dieser den Kurbelmechanismus des Autofensters kaputtgemacht hatte" (UA S. 24). Geht man davon aus, daß es ihnen vorrangig um Schadensersatz ging, fehlte ihnen bei der gewaltsamen Nötigung des Be die in § 253 StGB vorausgesetzte Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Darüber hinaus hätten sie dann auch nicht das Bewußtsein gehabt, dem Vermögen BB einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme einer Forderung würde einen Tatbestandsirrtum bewirken (BGHSt 4, 105; 20, 136; BGH bei Holtz MDR 1979, 107; BGH StV 1984, 422). Diese Erwägungen gelten für beide Angeklagte unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am beschädigten Fahrzeug, soweit es ihnen darum ging, den entstandenen Schaden auszugleichen.
3. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten BegiiB kommt nicht in
Betracht. Be hatte zwar zunächst von BE ver-
langt, daß er den am Kurbelmechanismus des Fensters entstandenen Schaden ersetze (UA S. 23). Schließlich ist es ihm jedoch nach den getroffenen Feststellungen nur darum gegangen, das Geld ausschließlich und endgültig für sich zu behalten; er hat auch den beiden Mitangeklagten von den erbeuteten 100,- DM nichts abgegeben (UA S. 28).
4. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Die Annahme, die Angeklagte Mg habe sich der Tat des früheren Mitangeklagten Be in wege der sukzessiven Mittäterschaft angeschlossen, würde voraussetzen, daß BegißP nit dieser Beteiligung einverstanden war, die Angeklagte ihm also nicht gegen seinen Willen das gerade abgepresste Geld weggenommen hat; dazu fehlen aber Feststellungen. Dagegen erscheint der Einwand der Revision, sukzessive Mittäterschaft der Angeklagten scheitere schon daran, daß die Tat des zunächst allein handelnden Berberich im Augenblick ihres Eingreifens bereits beendet war, nach den bisherigen Feststellungen nicht begründet (vgl. BGH GA 1966, 210; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365; BGH GA 1977, 144, 145; BGH bei Holtz MDR 1982, 446; BGH NStZ 1985, 215; vgl. BGHSt 2, 344, 346).
Einwände sind aber gegen die Beurteilung zu erheben, > habe sich durch Unterlassen an der Tat beteiligt.
Das Landgericht ist davon ausgegangen,: daß der Fahrer eines Pkw'sseine Mitfahrer nicht vor jeder Straftat schützen müsse. Hier habe jedoch der Angeklagte den erkenn-
bar betrunkenen BP zu einer Mitfahrt eingeladen und auf der Rückfahrt durch sein Anhalten auf freier Strecke maßgeblich zur Eskalation der bereits begonnenen Auseinandersetzung beigetragenen und so eine Gefahrenquelle geschaffen, die zu einem maßgeblichen Faktor der unmittelbar bevorstehenden Straftat wurde (UA
5. 38). Damit nimmt das Landgericht anscheinend eine Garantenstellung des Angeklagten O4 < „) aus vorangegangenem Tun an. Das erscheint nicht unbedenklich. Abgesehen davon, daß die Initiative für die nächtliche Fahrt von BB ausging (VA S. 20), erscheint schon zweifelhaft, ob das Anhalten auf freier Strecke die besondere Gefahr eines räuberischen Angriffs auf BEE geschaffen hat; da 2 ) neben Bess auf der hinteren Sitzbank saß (UA S. 20, 22), konnte
“ er ihn auch dort schlagen und bedrohen, ohne aussteigen zu müssen. Tatsächlich hat er ihm das Geld erst abgepreßt, als er wieder eingestigen war und
sich neben Bi gesetzt hatte (UA S. 25). Zudem kann ein Vorverhalten nur dann eine Garantenstellung begründen, wenn es im Hinblick auf die ausgelösten Gefahren pflichtwidrig war (BGHSt 19, 152, 154; 23, 327; 25, 218, 220; 26, 35, 38); auch daran fehlte es hier insbesondere deshalb, weil Li in Augenblick des Anhaltens noch nicht damit gerechnet hatte, Be BE «erde unter Androhung von Gewalt Geld verlangen (UA S. 24). Auch dafür, daß Leg den Schutz Dein bei dem nächtlichen Ausflug übernommen hätte, ergeben sich keine ausreichende Anhaltspunkte; die bisherigen Feststellungen sprechen eher dafür, daß zwischen den
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Beteiligten nicht mehr als eine Zechgemeinschaft bestand, aus der sich eine Garantenstellung nicht ableiten läßt (BGH VRS 7, 105, 106; KG VRS 10, 138, 139). Daran kann auch nichts ändern, daß Lg Fahrer und wirtschaftlicher Halter des bei der Fahrt benutzten Kraftfahrzeugs war; eine allgemeine Schutzpflicht gegenüber Mitfahrern kann daraus nicht hergeleitet werden (vgl. BGHSt 27, 10, 12; 30, 391, 396).
Sollte die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führen, daß die Angeklagten nicht in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt haben und daß LED Keine Garantenstellung hatte, wäre u.a. zu prüfen, ob sich die Angeklagte ME der mittäterschaftlich begangenen Nötigung, Leg der Hehlerei schuldig gemacht haben. Für die Frage der Absicht rechts-
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widriger Bereicherung wird es auch darauf ankommen, welche Vorstellungen die Angeklagten von der Höhe des Schadens hatten und wieviel Geld sie bei Bun vermuteten.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schikora ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Schauenburg