Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 21.02.1986 – 2 StR 733/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 733/85 BESCHLUSS In 186

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Jürgen A GER | cus N EEREREEEET-Ham Ste Seboren am EEE 1959 in DEE

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Appelt wird das Urteil des Landgerichts Aachen, auch soweit es den Angeklagten Be petrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

II. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Ag und Bew wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von sechs und vier Jahren verurteilt.

1. Der Angeklagte Ag, der allein gegen das Urteil Revision eingelegt hat, rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Sein Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben,

Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) mit der Begründung verneint, bei den alkoholisierten Angeklagten habe es an "Ausfallerscheinungen"” gefehlt; Anhaltspunkte für einen Verlust der "Sinnenkontinuität" oder des Realitätsbewußtseins seien nicht festzustellen gewesen; vielmehr habe ihr in sich folgerichtiges, durchaus situationsgerechtes und zielstrebiges Vorgehen gezeigt, daß sie zeitlich und örtlich voll orientiert gewesen seien; auch

ein Erinnerungsverlust habe nicht vorgelegen {UA S. 38).

Diese Ausführungen rechtfertigen die Besorgnis, die Strafkammer sei sich nicht bewußt gewesen, daß - wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl. etwa BGH Strafverteidiger 1984, 463) - planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebenso wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen einer erheblich verminderten Hemmungsfähigkeit nicht entgegenzustehen braucht; denn unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise erheblichen Einschränkung der Hemmungsfähigkeit hat sich die Strafkammer mit dem festgestellten Sach-

verhalt nicht auseinandergesetzt. Das ist rechtsfehler-

haft. Mag auch im vorliegenden Falle zweifelhaft sein,

ob die Beachtungdieses Gesichtspunktes zu einem für die

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Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte, so läßt sich dies doch andererseits auch nicht mit der erforder-

lichen Sicherheit ausschließen.

Demgemäß muß der Strafausspruch aufgehoben und diese Aufhebung auf den vom selben Rechtsfehler betroffenen Mitangeklagten Berg erstreckt werden (§ 357 StPO).

2. Was den Angeklagten Appelt betrifft, so liegt überdies ein weiterer Aufhebungsgrund vor. Das Landgericht hat ihm straferschwerend angelastet, daß er "in der Hauptverhandlung keinerlei Bereitschaft zur Einsicht oder Reue über sein .Fehlverhalten gezeigt" habe (UA S. 39 f). Auch dies ist rechtsfehlerhaft: durch die Bekundung der Bereitschaft zu Einsicht und Reue hätte der die Tat leugnende Angeklagte seine Verteidigungsposition aufgegeben; deshalb durfte das Fehlen dieser Bereitschaft nicht als straferhöhender Umstand gewertet werden. Auch dies entspricht seit langem der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH Strafverteidiger 1983, 501).

Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer