Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 13.02.1986 – 2 StR 291/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Paul N NER aus Aue, dort geboren am
Cm 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.
WII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13, August 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer B. Maier Goydke Theune
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt WU,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte 4
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Februar 1986 wird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu einer Gesam - freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),
Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 Stpo,
Die Prüfung des Urteils hat auch zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Entgegen der Auffassung des
Generalbundesanwalts durfte die Strafkammer strafschärfend werten,
"daß der Angeklagten die Taten begangen hat, nachdem ihm bereits die Anklageschrift im
- jetzt eingestellten - Verfahren ... zugestellt worden war, in der ihm der unerlaubte Handel mit 15,6 g Haschisch vorgeworfen
wird. Der Angeklagte ist somit schon vor der Tatbegehung in einschlägiger Weise aufgefallen. Er hat sich die Anklageschrift jedoch nicht
zur Warnung dienen lassen ..." (UA Bl. 20).
Die Zustellung einer Anklageschrift wirkt auch dann, wenn das Verfahren im Ergebnis nicht zur Verurteilung führt, als Warnung. Die Ausführungen der Strafkammer ergeben, daß sie nur die Mißachtung dieser Warnung meint (s. auch UA
Bl. 7, 14), und dem Angeklagten nicht die in der Anklage-
Schrift beschriebene Tat zur Last legt. In der Mißachtung der Warnung durfte das Gericht ein Indiz für eine negative Einstellung des Angeklagten zur Rechtsordnung sehen,
Herdegen Meyer Maier
Goydke Theune