Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 07.02.1986 – 2 StR 748/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
38 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 748/85 BESCHLUSS
72.2.6
in der Strafsache gegen Hüseyin D gb zus AGB. geboren am 1962
in CGED/ CB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
a SE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 1986 gemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. August 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen
keinen Erfolg.
Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. In den Urteilsgründen heißt es:
"Straferschwerend fiel die überlegte Vorgehensweise des Angeklagten ins Gewicht, der sein Opfer dazu brachte, mit ihm in den Steinbruch und in die Höhle zu gehen, wo er letztlich ungestört die Tat ausführen konnte. In seinem Verhalten kommt ein hohes Maß an Hinterlist zum Vorschein, das fast die Grenze zum Mord hin erreicht. Zu beachten war auch die Gefühlskälte, mit der der Angeklagte seine Ehefrau umgebracht hat, obwohl er, wie dargelegt, einen einfachen Weg hätte gehen können, seine Probleme zu lösen; zuerst verkehrte er noch geschlechtlich mit MB, dann tötete er sie."
Hierzu hat sich der Generalbundesanwalt wie folgt geäußert:
"Diese Strafzumessungserwägungen finden in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt zogen sich der Angeklagte und seine Ehefrau, nachdem sie im Steinbruch von den Kindern gestört worden waren (UA S. 12/13) in die nahegelegene Höhle zurück. Dort kam es dann später zur Tat.
Da der Angeklagte den Totschlag bestreitet und er kurz vorher mit seiner Frau den Geschlechtsverkehr ausführte, ist nicht erkennbar, ob er bereits zur Tat entschlossen war, als er sich mit ihr in die Höhle begeben hat. Es ist denkbar, daß er erst in der Höhle nach Ausführung des Geschlechtsverkehrs
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den Tatentschluß gefaßt hat. Dann kann aber nicht
die überlegte Vorgehensweise und die Hinterlist,
mit der er sein Opfer dazu brachte, mit ihm an einen entlegenen Ort zu gehen, straferschwerend berücksichtigt werden.
Auch kann dem Angeklagten nicht straferschwerend
die Gefühlskälte angelastet werden, mit der er seine Ehefrau getötet hat, obwohl er sich im Wege der Scheidung von seiner Frau hätte trennen können. Diese Erwägungen laufen im Ergebnis auf einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen hinaus (§ 46 Abs. 3 StGB). Da der Täter seine innere Einstellung nicht offenbart het, kann allein aufgrund der objektiven Tatumstände nicht auf eine besondere Gefühlskälte des Angeklagten, die sich von der üblicherweise in der Tötung eines Menschen zum Ausdruck kommenden Gesinnung abhebt, geschlossen werden. Auch gehört es zum normalen Erscheinungsbild des vom Tatbestand des Totschlags
erfaßten Unrechts, daß der Täter einen anderen, einfacheren Weg hätte gehen können, um das Problem zu lösen. Allein die Tatsache, daß sich der Angeklagte nicht im Wege der Scheidung von seiner Frau trennen wollte, läßt keinen Schluß auf eine besondere Gefühlskälte bei Begehung der Tat zu..."
Dem schließt sich der Senat an.
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer