Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 05.02.1986 – 2 StR 640/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 640/85 BESCHLUSS ll
in der Strafsache
gegen
Kenan Y GER aus KÜ, geboren am EEE :>;:
in N (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
5. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO ein-
stimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Köln vom
l.
l.
März 1985, soweit es ihn betrifft,
dahin geändert, daß im Fall 2 des Abschnitts II B der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt und der Schuldspruch demgemäß folgende Fassung erhält:
Der Angeklagte Kenan Ya ist schuldig des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, des schweren
Raubes in vier Fällen, davon in drei
Fällen in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung, davon wiederum in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der Verabredung zum schweren Raub, des Diebstahls in vier Fällen und des versuchten Diebstahls in weiteren vier Fällen,
im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
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II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der im Tenor (I 2) bezeichneten Taten, in einem der Fälle des schweren Raubes zusätzlich wegen tateinheitlich verübter gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die sich im übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erweist, hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde nur insoweit Erfolg, als der Angeklagte im Falle 2 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich verübter gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) verurteilt worden ist. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten Cengiz CE und KB überfielen eine Tankstelle. Abgesprochen war, daß der Beschwerdeführer eine Gaspistole ziehen und damit den Tankwart sowie dessen Ehefrau bedrohen wollte. Die drei Täter begaben sich in den Kassenraum. Der Beschwerdeführer zog die Gaspistole, hielt sie dem Tankwart direkt vor das Gesicht und rief "Hände
hoch!". Er veranlaßte den Tankwart, die Kasse zu öffnen und sich dann auf den Boden zu legen. KGB schob die Ehefrau des Tankwarts zur Seite und nahm Geldscheine aus der Kasse, während Cengiz CHE an der Tür aufpaßte. Die Ehefrau des Tankwarts erlitt durch den Überfall einen Schock und wurde ambulant im Krankenhaus behandelt; sie konnte noch in derselben Nacht entlassen werden und leidet "heute" nicht mehr an den Folgen des Überfalls (UA S. 38 £f).
Das Landgericht hält den Angeklagten - ebenso wie Cengiz CB und kg - auch in diesem Fall für schuldig, eine gefährliche, weil gemeinschaftlich begangene Körperverletzung verübt zu haben. Daß eine Drohung mit vorgehaltener Pistole bei dem Opfer einen schweren Schock auslösen könne, sei den Tätern aufgrund ihrer allgemeinen Lebenserfahrung bekannt gewesen; dies hätten sie zumindest billigend in Kauf genommen (UA S. 75).
Diese Schlußfolgerung, die das Landgericht aus der allgemeinen Lebenserfahrung der - zur Tatzeit 19 und noch nicht ganz 18 Jahre alten - Angeklagten ableitet, hat keine hinlängliche Tatsachengrundlage. Daß sie in den Einlassungen der (im übrigen) voll geständigen Angeklagten (UA S. 64) keine Stütze findet, zeigt die von der Jugendkammer selbst gegebene Begründung. Die "allgemeine Lebenserfahrung" der Angeklagten, zu der die Urteilsgründe nichts näheres mitteilen, vermag den vom Tatrichter gezogenen Schluß nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Vorhersehbarkeit des Schocks für die Angeklagten und Billigung dieser Folge durch sie dann zu bejahen wären, wenn der Beschwerdeführer die Gaspistole der Ehefrau des Tankwarts vorgehalten hätte. Diese Fall-
gestaltung, von der das Landgericht im Rahmen der recht-
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lichen Würdigung irrtümlich ausgeht, lag nämlich nicht vor: die Gaspistole wurde vielmehr dem Tankwart vorgehalten, dessen Ehefrau lediglich von KB zur Seite geschoben (UA S. 40). Bei dieser Sachlage läßt sich nicht ohne weiteres annehmen, die Angeklagten hätten den Schockzustand der Ehefrau des Tankwarts (bedingt) vorsätzlich
herbeigeführt.
Für eine Umstellung des Schuldspruchs auf tateinheitlich begangene fahrlässige Körperverletzung ist kein Raum. Die Verletzte hat keinen Strafantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft das besondere Öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Tat nicht bejaht (§ 232 Abs. 1 Satz l StGB). In der Anklageerhebung kann die Bejahung des besonderen Öffentlichen Interesses nicht
gefunden werden, weil in der Anklageschrift die Tat als gefährliche und mithin ohnehin von Amts wegen zu verfolgende Körperverletzung gewertet worden ist (Anklageschrift vom 5. Dezember 1984 S. 5 = Bd. II Bl. 437 d.A.).
Weitere Feststellungen, die den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung rechtfertigen könnten, sind auch von einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten.
Der Senat scheidet deshalb diesen Schuldvorwurf aus und
ändert den Schuldspruch entsprechend.
Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung auf die beiden anderen, an dieser Tat beteiligten Mitangeklagten (s 357 StPO) kommt nicht in Betracht. Bei dem Mitangeklagten Cengiz Cs ist sie schon deshalb ausgeschlossen, weil dieser selbst Revision eingelegt hat. Bei dem Mitangeklagten Ki bedarf es einer Erstrekkung nicht mehr, da der Senat bereits im Revisionsverfahren des Mitangeklagten Cengiz CB die zu dessen Gunsten vorgenommene Schuldspruchänderung auf KB e:-
streckt hat.
Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, die das Landgericht bei dem Beschwerdeführer angestellt hat, wird zwar die vom Tatrichter angenommene gefährliche Körperverletzung im Fall 2 nicht erwähnt (UA S. 104 ff). Bei dem Mitangeklagten Cengiz a) hat die Jugendkammer aber straferschwerend berücksichtigt, daß die Opfer "in allen Fällen" - also auch im Fall 2 - "mißhandelt" worden sind (UA S. 100). Angesichts dieses Umstands läßt sich nicht ausschließen, daß die Annahme einer tateinheitlich verübten gefährlichen Körperverletzung auch zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht gefallen ist. Dies liegt um so näher, als der Beschwerdeführer es war, der mit der Pistole drohte, mithin im Vergleich zu Cengiz CB den größeren Anteil an der Herbeiführung des bei der Ehefrau des Tankwarts eingetretenen Schockzustands hatte.
Herdegen Meyer Maier Theune Niemöller