Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 04.02.1986 – 4 StR 721/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 721/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Konred T OB aus NeEEe- ME, geboren am @. EB 1954 in Wen,
wegen Bandendiebstahls
AL
AD
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-
führers am 4. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Konrad Tem wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Juni 1985, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Fest-Stellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in 21 vollendeten und zwei versuchten Fällen sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt und aus den für diese Taten verhängten Einzelstrafen und den Strafen aus sieben Vorverurteilungen insgesamt vier Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur hinsichtlich der vom Landgericht vorgenommenen Gesamtstrafenbildung begründet.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. ? StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Gesamtstrafenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß aus den - noch nicht erledigten - Strafen der letzten sieben Vorverurteilungen und den im vorliegenden Verfahren verhängten Strafen gemäß § 55 Abs. 1 St@ Gesamtstrafen zu bilden waren. Dabei mußte aber berücksichtigt werden, daß mit der Strafe aus dem frühesten der Urteile alle Strafen gesamtstrafenfähig sind, die für Taten verhängt wurden, die vor dem Erlaß dieses Urteils begangen worden sind (BGHSt 9, 370, 383/384; BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - 4 StR 250/79 - bei Holtz MDR 1979, 987;
BGH StV 1981, 620/621). Der Tatrichter muß sich deshalb
in die Lage des Richters versetzen, der die früheste der gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Entscheidungen getroffen hat, und aus dessen Sicht prüfen, welche Taten damals bereits begangen waren und schon zu jenem Zeitpunkt - wenn sie angeklagt gewesen wären - gemeinsam hätten abgeurteilt werden können und dann in eine Gesamtstrafenbildung einzubeziehen gewesen wären (vgl. BGHSt 32, 190, 193).
Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht hinreichend nachprüfbar erkennen, ob das Landgericht von diesen Grundsätzen ausgegangen ist. Insbesondere fehlen vollständige Angaben darüber, wann die Taten, die den einbezogenen Strafen aus den früheren Verurteilungen zugrundeliegen, begangen worden sind. Ohne diese Daten ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, warum das Landgericht vier Gesamtstrafen gebildet hat. Den Urteilsgründen ist nämlich - auch in ihrem Zusammenhang ° nicht zu entnehmen, weshalb die Strafkammer in die von ihr aus den Strafen für die Fälle 2, 4 und 5 des vorliegenden Verfahrens und der Strafe aus dem frühesten gesanmntstrafen-
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fähigen Urteil vom 20. März 1981 gebildeten Gesamtstrafe nicht Strafen aus weiteren Vorverurteilungen einbezogen hat. Wenn, wofür nach den Urteilsgründen - insbesondere den früher gebildeten Gesamtstrafen - vieles spricht, den Vorverurteilungen vom 2. Juli 1981, vom 11. September 1981 und vom 15. Februar 1982 Taten zugrundeliegen, die vor dem 20. März 1981 begangen worden sind, hätten auch diese Strafen in die erste Gesamtstrafe mit einbezogen werden müssen. Das hätte zur Folge, daß dann nur noch eine weitere Gesamtstrafe aus den Strafen des Urteils vom
23. September 1982,das eine zweite Zäsur bilden würde,
und den Strafen aus den Vorverurteilungen vom 5. November 1982 und vom 9. Dezember 1982 sowie aus den restlichen
im vorliegenden Verfahren verhängten Strafen zu bilden gewesen wäre,
Da nicht auszuschließen ist, daß eine solche, nach den bisherigen Feststellungen naheliegende andere Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten im Ergebnis günstiger
gewesen wäre, bedarf es insoweit einer erneuten Ent-
scheidung des Landgerichts.
Salger Knoblich Goydke
Meyer-Goßner
Laufhütte