Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 22.01.1986 – 2 StR 750/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 750/85 BESCHLUSS 2) .1.86
in der Strafsache
gegen
Wolfgang Ludwig S HD zus N GEH EEE. geboren am EEE 1935 in Rum / Schlesien,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
-2- M
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt wor-
den ist.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Die vom Pflichtverteidiger erklärte Rechtsmittelbeschränkung auf die Ablehnung der Strafaussetzung ist mangels einer hierzu erforderlichen Ermächtigung unwirksam. Soweit die Revision weiter reicht, hat sie jedoch aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen kei-
nen Erfolg.
Zu beanstanden ist aber die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 (i.V.m. §§ 58 Abs. 1) StGB verneint hat. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung bleibt unerwähnt, daß die Hälfte der Taten im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits mehr als sechs Jahre zurücklag. Selbst seit der letzten abgeurteilten Tat waren über fünf Jahre verstrichen. Nach dieser Tat ist der Angeklagte nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Diese Umstände hätte das Landgericht in die Gesamtbetrachtung einbeziehen müssen (BGHSt 29, 370, 372). Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer bei Beachtung dieser Tatsachen anders
entschieden hätte.
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer