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BGH Beschluss vom 17.01.1986 – 2 StR 697/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

2):1.§ 6 StGB 1975 § 73 Zur Bestimmung der Höhe des Vermögensvorteils, den der Täter aus dem Verkauf selbst hergestellter Sachen erzielt,

Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja BGHSt: nein

2):1.§ 6 StGB 1975 § 73

Zur Bestimmung der Höhe des Vermögensvorteils, den der Täter aus dem Verkauf selbst hergestellter Sachen erzielt,

BGH, Beschl. v. 17. Januar 1986 - 2 StR 697/85 - LG Koblenz

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 697/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Leitenden Baudirektor Dr. Anton Rudolf L (EEEEB aus LG, geboren am GE 1926 in CUEEEEEEEEEEED.

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Juni 1986 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüberhinaus hat es den Verfall eines Geldbetrages von 210.000 DM angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, ist, soweit sie dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Dagegen kann die Verfallsanorädnung nicht bestehenbleiben.

Der Angeklagte hat selbstgemalte Bilder an Auftragnehmer des Staatsbauamtes verkauft und damit beträchtliche Erlöse erzielt. Die Wirtschaftsstrafkammer ist bei der Berechnung des Verfallsbetrages jeweils vom gezahlten Kaufpreis (regelmäßig 2.000 DM je Bild) ausgegangen und hat hiervon lediglich die Materialaufwendungen des Angeklagten (20 DM je Bild) abgesetzt.

Dieser Teil ihrer Berechnung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gegenstand der Verfallsanordnung ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB der aus der Tat erlangte Vermögensvorteil (Gewinn). Der Gewinn darf aber bei dem Verkauf geldwerter Sachen nicht mit dem Verkaufserlös gleichgesetzt werden. So ist anerkannt, daß bei dem Verkaufserlös aus der Veräußerung von Betäubungsmitteln der Preis in Abzug zu bringen ist, den der Verkäufer seinerseits an seinen Lieferanten gezahlt hat (BGHSt 28, 369). Entsprechendes gilt für den Erlös aus dem Verkauf selbst hergestellter Sachen, sofern diese einen Geldwert besitzen. Vom Verkaufserlös muß Jeweils der Geldwert der Gegenleistung abgezogen werden. Dieser Geldwert läßt sich im vorliegenden Falle danach bestimmen, welcher Betrag vom Angeklagten aufzuwenden gewesen wäre, wenn er Bilder der von ihm angefertigten Art, statt sie selbst herzustellen, seinerseits käuflich erworben hätte.

Da es insoweit darauf ankommt, ob die Bilder einen Marktwert besaßen und wie hoch dieser gegebenenfalls war,

hätte die Wirtschaftsstrafkammer auch den auf die Ermittlung dieses Werts zielenden Beweisamtrag nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die hierzu aufgestellte Behauptung des Angeklagten sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dies trifft - auf der Grundlage der richtigen Rechtsanschauung - für die Entscheidung über die Höhe des Verfallsbetrages nicht zu. Insoweit erweist sich auch die vom Angeklagten erhobene Verfahrensbeschwerde als begründet.

Daß die Wirtschaftsstrafkammer den Gewinn nicht um die Einkommensteuer gekürzt hat, ist nicht zu beanstanden (BGHSt 30, 314). Auch bestehen keine Bedenken gegen ihr weiteres Verfahren zur Berechnung des Verfallsbetrages, insbesondere die Hinzurechnung von Zinsen als Nutzungen (§ 73 Abs. 2 StGB).

Die neu entscheidende Wirtschaftsstrafkammer wird daher lediglich - erforderlichenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen -— aufklären müssen,ob die vom Angeklagten verkauften Bilder einen Marktwert hatten und wie hoch dieser gegebenenfalls war. Der Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufserlös und Marktwert stellt sich dann als der vom Angeklagten erlangte Vermögensvorteil dar. Die Materialaufwendungen sind in solchem Fall nicht in Anschlag zu bringen.

Der so ermittelte Betrag kann dann als Ausgangspunkt für jene Berechnungen dienen, die - wie ausgeführt - bereits

im angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler angestellt worden sind.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer