Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 16.01.1986 – 4 StR 667/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR_667/85
in der Strafsache
gegen
Klaus-Dieter DB EEE Azus HE, dort geboren am WW. EB 1955, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
2. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Zu Recht rügt die Revision, daß das Landgericht die Menge der vom Angeklagten gehandelten Betäubungsmittel nicht zweifelsfrei festgestellt hat.
a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte an seinen Abnehmer OB zunächst ein Kilogramm Haschisch geliefert; in der Folgezeit ist es dann "zu etwa fünf bis sechs weiteren Abnahmen von Haschisch durch den Zeugen Oel" gekommen, wobei es sich "jeweils um Haschischmengen zwischen 100 und 1000 Gramm" handelte. Das Landgericht hat daraus den Schluß gezogen, OB habe "insgesamt ... von dem Angeklagten mindestens 6 kg Haschisch" bezogen (UA 4; vgl. auch UA 5).
b) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da das Landgericht die sechste weitere Lieferung nicht mit der erforderlichen Sicherheit hat feststellen können, muß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er EEE in Anschluß an die erste Lieferung nur noch fünf-, insgesamt also sechsmal beliefert hat. Danach kann die Gesamtmenge der Betäubungsmittel, weil diese weiteren Lieferungen nicht jeweils ein Kilogramm, sondern nur Mengen "zwischen 100 und 1000 Gramm" umfaßten, nicht sechs Kilogramm betragen haben. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß selbst bei für den Angeklagten ungünstigster Auslegung, daß er an Oi nämlich nur einmal 100 und viermal je 1000 Gramm Haschisch geliefert hat, die Gesamtmenge höchstens 5100 Gramm betragen haben kann.
Schon dies nötigt, weil damit der Schuldumfang nicht hinreichend sicher festgestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1984 - 4 StR 399/84 - m. w. Nachw.), zur Aufhebung des Urteils.
2. Durchgreifenden Bedenken begegnet ferner, daß das Landgericht das Zusammenwirken des Angeklagten mit seinem
Untermieter He bei dem Haschischhandel nicht ausreichend aufgeklärt hat.
Nach den Feststellungen hat OB "in den allermeisten Fällen ... nach telefonischer Anmeldung und Bestellung bei dem Angeklagten" das Haschisch in dessen Wohnung abgeholt, wo er "gelegentlich" Heap angetroffen hat, "der in die zwischen dem Angeklagten und OB laufenden Geschäfte eingeweiht war und mit Wissen und Wollen des Angeklagten gelegentlich auch selbst Haschisch an OuiiiB" übergeben und "Geld für Lieferungen in Empfang" genommen hat (UA 1)... Das läßt darauf schließen, daß es sich stets um Geschäfte des Angeklagten gehandelt und HeMiilib diesem nur "gelegentlich" bei deren Abwicklung geholfen hat. In der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts führt das Landgericht dagegen aus, der Angeklagte habe sich dadurch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, daß er an On "das Haschisch lieferte oder zumindest die Geschäfte mit Hei vermittelte oder förderte" (UA 6). Dies könnte den Schluß zulassen, daß es sich, soweit Hedi beteiligt war, um dessen Geschäfte gehandelt hat und der Angeklagte lediglich für diesen tätig geworden ist. Das Landgericht hat ersichtlich nicht geprüft, welche dieser beiden Möglichkeiten hier gegeben ist. Es hat damit auch insoweit den Schuldumfang nicht hinreichend aufgeklärt.
Das Urteil muß deshalb in vollem Umfang auf-
gehoben werden.
Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner