Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 15.01.1986 – 2 StR 567/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

2 StR_567/85

NS.1.06

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Edmund Siegfried B GEBE

aus LED. seboren am EEE 1953 in Ho

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzungvom 15. Januar 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt GEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. April 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf das Strafmaß beschränkten Revision rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg; die von der Beschwerdeführerin gerügte Fehlerhaftigkeit von Strafzumessungserwägungen

liegt nicht vor:

Bei der Prüfung, welcher Strafrahmen unter dem Gesichtspunkt des Betruges oder der Untreue anzuwenden sei, hat die Strafkammer "wegen der Dauer der Tat und der Höhe des durch sie verursachten Schadens" - von Oktober 1980 bis Oktober 1983 525.870 DM - "die Grenze des besonders schweren Falles als nicht weit verfehlt" angesehen. Für die Annahme, daß ein besonders schwerer Fall noch nicht vorliege, hat sie "entscheidend die Umstände der Tatbegehung (angeführt), die keine übermäßig hohe kriminelle Energie des Angeklagten erforderten. Denn die Verwirklichung der Tat wurde ihm von seiten der Firma dadurch leicht gemacht, daß er keinerlei Kontrollen unterworfen wurde und daher wenig Widerstände überwinden mußte, um seinem Tatplan gemäß an die Gelder des Arbeit-

gebers heranzukommen" (UA Bl. 8).

Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat bei ihrem Hinweis auf die Zumessungstatsachen insgesamt nach der Überzeugung des Senats auch den in der Untreuehandlung liegenden Vertrauensmißbrauch des Angeklagten berücksichtigt. Mit der zuletzt wiedergegebenen Formulierung hat sie erkennbar nur die über Vertrauensgewährung hinausgehende besondere Nachlässigkeit der zur Gegenzeichnung und zu sonstigen Kontrollen Verpflichteten hervorgehoben. Die mildernde Bewertung dieses Umstands war zulässig.

Soweit die Staatsanwaltschaft genauere (als die auf UA Bl. 5, 9 enthaltenen) Feststellungen darüber vermißt, zu welchen Zwecken der Angeklagte das durch sein strafbares Verhalten erlangte Geld verwendet hat, hätte sie dies in zulässiger Weise nur mittels einer Aufklärungsrüge beanstanden können; eine solche hat sie in ordnungsgemäßer Form (§ 344 Abs. 2 StPO) jedoch nicht erhoben.

Auch sonst lassen die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erkennen. Desgleichen hat sich der Tatrichter mit dem entscheidend durch die außerordentlichen Wiedergutmachungsbemühungen des Angeklagten mitbestimmten Strafmaß noch in den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens gehalten.

Die gemäß § 301 StPO gebotene Prüfung hat auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Zwar hat das Gericht die dem Angeklagten angelastete Tatdauer (vom Oktober 1980 bis Oktober 1983)

irrig als vierjährig bezeichnet. Der Senat schließt jedoch aus, daß es ohne diesen Irrtum eine mildere

Strafe verhängt hätte.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer