Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 14.01.1986 – 5 StR 762/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

5_StR 762/85

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Esatt TB au pe, geboren am EEE 1940 in ci (Türkei),

zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

- 2- 5

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesserichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EHE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED au: sem

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. Juli 1985

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte seit Anfang Januar 1985 mindestens fünfzehnmal an seiner elfjährigen Tochter Filiz vergangen. Der letzte Teilakt fand am 29. Januar 1985 statt. An diesem Tage bemerkte die Ehefrau des Angeklagten, daß der Angeklagte mit Filiz

in einem Bett lag, wobei das Glied des Angeklagten und der Unterkörper seiner Tochter entblößt waren. Sie bat die Polizei über den Notruf 110, "schnell zu kommen, weil ihr Ehemann sich an ihrer Tochter vergangen habe". Der Notruf wurde von dem Zeugen KB entgegengenommen. Daraufhin begaben sich der Zeuge GP, ein Beanter der Kriminalpolizei, und ein weiterer Beamter in die Wohnung des Angeklagten, "wo ihnen die Ehefrau des Angeklagten noch auf dem Flur auf Befragen, was los sei, ihre Beobachtungen bezüglich des Angeklagten im Wohnzimmer und im Kinderzimmer der Filiz wie festgestellt schilderte

und bestätigte, daß sie den Notruf getätigt habe".

-4- &

Spätestens am Tage darauf bat die Ehefrau des Angeklagten “wegen dessen Tat" eine Rechtsanwältin um "Rat und Hilfe". Diese unterrichtete sogleich die Zeugin Agg®, eine Sozialarbeiterin im Amt für Familienhilfe und Sozialdienst, und bat sie, "die Ehefrau des Angeklagten, die ein Gespräch mit ihr, der Zeugin AM, wünsche, aufzusuchen und die Familie zu unterstützen". Frau ABB suchte die Ehefrau des Angeklagten auf und fand dabei die Tochter Filiz sehr verstört vor. "Um zu erkunden, wie sie am besten helfen könne, befragte sie Filiz in Abwesenheit ihrer Mutter,

was geschehen sei". Darauf schilderte Filiz das gesamte Tatgeschehen. Die Ehefrau des Angeklagten und Filiz haben sich geweigert, in der Hauptverhandlung als Zeuginnen

auszusagen. II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

l. Die auf § 252 StPO gestützte Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.

a) Die Ehefrau des Angeklagten war hilfesuchend an die Polizei herangetreten. Sie hatte dem Zeugen KB, der den telefonischen Notruf entgegennahm, von sich aus erklärt, die Polizei möge schnell kommen, weil ihr Ehemann sich an ihrer Tochter vergangen habe. Die Entgegennahme dieser Erklärung war keine Vernehmung im Sinne des

§ 252 StPO. Soweit das Landgericht Angaben des Zeugen GEBE über Mitteilungen der Ehefrau des Angeklagten verwertet hat, ist § 252 StPO ebenfalls nicht verletzt worden. Diese Mitteilungen hat die Ehefrau des Angeklagten den aufgrund des Notrufes eintreffenden Polizeibeamten "noch auf dem Flur auf Befragen, was los sei" gemacht.

Die Frage der Beamten, "was los sei", leitete hier noch keine Vernehmung, auch keine Vernehmung formloser (informatorischer) Art, ein. Die Frage sollte der Ehefrau des Angeklagten vielmehr Gelegenheit geben, in Ergänzung ihres telefonischen Notrufes zu sagen, warum sie polizeiliche Hilfe benötige. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem Sachverhalt, über den

der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 29, 230 zu entscheiden hatte: Dort hatte sich die zwölfjährige Zeugin nicht von sich aus mit der Bitte um Hilfe an die Polizei gewandt; vielmehr hatte der Polizeibeamte sie aufgegriffen und nach dem Grund ihres nächtlichen Aufenthaltes in der Innenstadt befragt. Der bloße Umstand, daß sich ein Hilferuf auf strafbares Verhalten eines anderen bezieht, macht seine Entgegennahme nicht zu einer Vernehmung.

b) Die Verwertung der Angaben der Zeugin Ag verstößt ebenfalls nicht gegen § 252 StPO. Ein Gespräch mit dieser in der Familienhilfe arbeitenden Zeugin war von der Ehefrau des Angeklagten erbeten worden. Die Zeugin hat das elfjährige Mädchen, ersichtlich im Einverständnis mit

der Mutter, nach den Geschehnissen befragt, "um zu erkunden, wie sie am besten helfen könne". Unter diesen Umständen handelte es sich nicht um eine Vernehmung durch eine Verhörsperson in einem Verfahren (BGliSt 20, 384, 385 £), sondern um Mitteilungen, mit denen das Hilfeersuchen erläutert werden sollte (vgl. BGH NJW 1956, 1888; BGH

GA 1970, 153 = MDR 1970, 197 <bei Dallinger?>). Das Revisionsvorbringen ergibt nicht, daß die Zeugin Ag, als sie

mit dem Kind sprach, einen anderen Zweck als die liilfe verfolgt, insbesondere die Weitergabe ihrer Informationen an die Strafverfolgungsbehörden beabsichtigt hat.

2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf. Das gilt auch für die Unterbringung des Angeklagten, der "seine Behandlungsbedürftigkeit eingesehen und in der Hauptverhandlung den Wunsch nach einer Therapie geäußert" hat, in einer Entziehungsanstalt. Der Umstand, daß der langjährige Alkoholmißbrauch des Angeklagten nicht schon früher zu strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hat, steht der

in S 64 StGB vorausgesetzten Gefahr hier ebenso wenig entgegen wie die Kennzeichnung des Alkoholmißbrauchs als "Alpha-Alkoholismus".

II. Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Schuster Dr. Fuhrmann ist in Urlaub, kann deshalb nicht Horstkotte Niepel unterschreiben.

Herrmann