Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 10.01.1986 – 2 StR 724/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 724/85 BESCHLUSS CA 86

in der Strafsache

gegen

den Schichtleiter Klaus U iD zus «ui. geboren am EEE 1351 in rm. zur Zeit in Straf-

haft in anderer Sache,

wegen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1986 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom

13. September 1985 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wie folgt neu gefaßt wird:

Der Angeklagte Unterberg ist des Diebstahls in drei Fällen sowie

des versuchten Diebstahls schuldig.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 52 StGB eingefügt.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ist der Schuldspruch neu gefaßt worden, weil die Bewertung eines Diebstahls als "besonders schwerer Fall" (§ 243 StGB) nicht in den Urteils-

spruch gehört (BGHSt 23, 254), ebensowenig die Kennzeichnung der Tat als eine fortgesetzte Handlung (BGHSt 27, 287, 289).

Herdegen Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer