Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 10.01.1986 – 2 StR 724/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 724/85 BESCHLUSS CA 86
in der Strafsache
gegen
den Schichtleiter Klaus U iD zus «ui. geboren am EEE 1351 in rm. zur Zeit in Straf-
haft in anderer Sache,
wegen Diebstahls
.2- 2
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1986 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
13. September 1985 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wie folgt neu gefaßt wird:
Der Angeklagte Unterberg ist des Diebstahls in drei Fällen sowie
des versuchten Diebstahls schuldig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 52 StGB eingefügt.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ist der Schuldspruch neu gefaßt worden, weil die Bewertung eines Diebstahls als "besonders schwerer Fall" (§ 243 StGB) nicht in den Urteils-
spruch gehört (BGHSt 23, 254), ebensowenig die Kennzeichnung der Tat als eine fortgesetzte Handlung (BGHSt 27, 287, 289).
Herdegen Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer