Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 07.01.1986 – 1 StR 616/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 616/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Günter ex M ee -1; CB, zevoren am > 19.0 in BeB, zur Zeit in Strafhaft,
wegen Betruges u.a.
cz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 2. September 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte in den Fällen
II 2 und 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: I.
Mit Recht rügt die Revision eine Verletzung des § 2u4 Abs. 3 StPo, Das Landgericht durfte den Antrag
auf Vernehmung der Zeugen sum», DO und em
nicht ohne nähere Begründung mit dem Hinweis ablehnen,
die Beweisbehauptung sei "für die Entscheidung, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat, ohne Bedeutung".
Die Beschlußbegründung läßt nicht erkennen, warum die Strafkammer die Beweisbehauptungen als bedeutungslos ansah, ob etwa die Annahme der Bedeutungslosigkeit auf tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen beruhte. Die Unerheblichkeit der Beweistatsachen lag auch keineswegs auf der Hand:
Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, daß die ihm zur Last gelegte Einrichtung eines "Unterkontos" im Auftrag des Zeugen FM - seines Arbeitgebers - erfolgt sei, der Zeuge stets auch über die Kontoentwicklung informiert gewesen sei und er - der Angeklagte - von diesem Konto abgehobene Beträge stets ordnungsgemäß abgeliefert habe. Als Grund für die Einrichtung des "Unterkontos" hatte er wirtschaftliche Schwierigkeiten im Betrieb seines Arbeitgebers genannt. Der Zeuge Fr» hatte bei seiner Vernehmung derartige wirtschaftliche Schwierigkeiten in Abrede gestellt (UA S. 34) und bekundet, er habe von der Einrichtung des "Unterkontos" erstmals nach Aufdeckung der Straftaten des Angeklagten Kenntnis erlangt. Das Landgericht ist den Aussagen dieses Zeugen gefolgt.
Die vom Angeklagten mit dem abgelehnten Antrag unter Beweis gestellte Behauptung, die Firma rw habe sich im November/Dezember 1983 in finanziellen Schwierigkeiten befunden, in diesem Zusammenhang sei es zur Einrichtung des genannten und eines weiteren "Unterkontos" gekommen, die gegenteilige Darstellung des Zeugen FEB werde durch
die Aussagen der benannten Zeugen widerlegt werden,
konnte unter diesen Umständen in zweifacher Hinsicht
von Bedeutung sein: Einmal war sie geeignet, die Feststellung zu erschüttern, der Angeklagte habe "ohne Wissen und Wollen des Zeugen FW und anderer Mitarbeiter" das Unterkonto in der Absicht eröffnen lassen, "sich unberechtigt Gelder der Firma Fe zuzueignen" (UA S. 23); das konnte zumindest unmittelbare Folgen für die Strafzumessung haben. Insbesondere aber hätte der Beweis der behaupteten Umstände die Glaubwürdigkeit des Zeugen F@B erschüttern können.
Es läßt sich unter diesen Umständen nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf dem Fehler beruht. Allerdings gilt dies nur für die Verurteilung in den Fällen II 2 und 3. In den Fällen II 1 und 4 war der Angeklagte in vollem Umfang geständig.
Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II 2 und 3 führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Da alle vier abgeurteilten Fälle in einem inneren Zusammenhang stehen, ist der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts, auch die Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 4 aufzuheben, gefolgt; es ist nicht auszuschließen, daß der neue Tatrichter diesen beiden Delikten geringeres Gewicht beimißt, falls die Verurteilung in den Fällen II 2 und 3 endgültig entfallen sollte.
II.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hat das Landgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die mit der Sachrüge vorgetragenen Angriffe setzen sich mit den Urteilsfeststellungen in Widerspruch.
Schauenburg Ulsamer Maul Schikora Schimansky