Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 20.12.1985 – 5 StR 913/83

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Schausteller Hans-Jürgen R GEEEEEEEEREED

aus Mi, dort geboren am EEE 1960,

zur Zeit in Untersuchungshaft, _

2. den Keramikerarbeiter Franz Josef M iiiil>

aus MD. dort geboren am EEE 1957,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 19853 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Rn und MB wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. August 1983 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Oldenburg (Oldb) zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat, j

Gründe§

Während die Schuldsprüche und die Anordnung der Einziehung keinen Rechtsfehler aufweisen, können die Strafen nicht bestehenbleiben.

Der Tatrichter berücksichtigt die "beträchtliche Menge" des eingeführten Haschischs strafschärfend (UA S. 5; vgl. auch UA S. 6). Damit meint der Tatrichter ersichtlich die Menge von 1.510 g Haschisch, die bei der Rückkehr aus. den Niederlanden in dem von den Angeklagten benutzten Kraftfahrzeug gefunden worden ist (UA S. 4). Indessen ist den Angeklagten, als sie das Haschisch in den Niederlanden

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kauften, erklärt worden, daß es sich um 1 kg handele (UA S,. 3). Die um die Hälfte höhere Menge von etwa 1,5 kg hätte den Angeklagten nur angelastet werden können, wenn sie gewußt

oder doch für möglich gehalten hätten, daß sie eine derartige Menge einführten, Dafür geben die Urteilsgründe keinen Anhalt. Die Ausführungen des Tatrichters zu der Frage, ob

es sich um einen minderschweren Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) oder nicht gehandelt habe (UA S. 4), besagen nichts darüber, an welcher "beträchtlichen"Menge sich der Tatrichter bei der Strafzumessung innerhalb des von ihm gewählten Strafrahmens nach § 30 Abs. 1 BtMG orientiert hat.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel