Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 09.12.1985 – 2 StR 665/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 665/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Kurt Fritz 1 (ED zus v GE. geboren am EEE 1934 in CE. zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 1985, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Kraftfahrzeuges Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen OF-TP 488 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Rauschgiftes sowie von zwei Kraftfahrzeugen (Mercedes-Pkw und Wohnmobil) erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung der Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeuges "Mercedes Benz" mit dem amtlichen Kennzeichen OF-TP 488; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO.
II
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht bei der Anordnung der Einziehung der Kraftfahrzeuge den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74 b Abs. 1 StGB) beachtet hat. Diese Frage bleibt unerörtert.
Sie kann, soweit der Mercedes-Pkw eingezogen wurde, auch durch das Revisionsgericht nicht geprüft werden. Denn das Landgericht hat weder Feststellungen zum Wert dieses Fahrzeuges getroffen, das der Angeklagte erst im Frühjahr 1984 von Peter SEM erworben hat (UA S. 10) und das nur in einem Fall zum Transport von Rauschgift mißbraucht wurde (Fall II B6, VA S. 15), noch sonstige Umstände mitgeteilt, die eine Bewertung ermöglichen könnten, wie Baujahr, Erhaltungszustand oder Fahrleistung.
Anders liegt es im Falle des eingezogenen Wohnmobils,
amtliches Kennzeichen F-JN 141. Zwar verhalten sich die Urteilsgründe auch hier nicht zum Fahrzeugwert, doch ist den Feststellungen ZU den Fällen II B 2 und 3 (bA S. 13 und 14) zu entnehmen, daß dieses Kraftfahrzeug mindestens seit Juli/August 1980 im Besitz des Angeklagten war und daß es im August 1982 bei einem Auffahrunfall so schwer beschädigt wurde, daß es bis zum Frühjahr 1984 stillgelegt war. Die Einziehung dieses nun mindestens fünf Jahre alten Unfallfahrzeugs kann bei Berücksichtigung des Um-
standes, daß es in zwei Fällen zum Transport großer
BG
Rauschgiftmengen von Marokko in die Niederlande eingesetzt wurde, nicht als unverhältnismäßig angesehen wer-
den.
Herdegen Meyer Maier Theune Gollwitzer