Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 06.12.1985 – 2 StR 651/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 651/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Kenan GC OB aus KM, geporen am EEE 1557 in sam (Türkei),
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 2.
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Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
II.
Ill.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
18. Juni 1985 insoweit mit den Fest-
stellungen aufgehoben, als dem Ange-
klagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter
Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung
sachlichen Rechts.
Sein Rechtsmittel ist nur teilweise begründet. Die Über - prüfung des Schuldspruchs und der Strafzumessungserwägungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch bestehen rechtliche Bedenken gegen die Begründung, mit der das Landgericht die Aussetzung der Strafe abgelehnt hat. Im Urteil wird hierzu ausgeführt, es würden die erforderlichen mildernden Umstände "mit Ausnahmecharakter" fehlen, die dem Fall den "Stempel! des Außergewöhnlichen" aufdrücken. Diese Begründung entspricht der früheren Rechtsprechung. Sie steht aber nicht mehr in Einklang mit der neueren Auslegung des 8§ 56 Abs. 2 StPO. Danach sind besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen besonderes Gewicht besitzen und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Ob derartige Umstände vorliegen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu prüfen. Dabei können Umstände, die einzeln lediglich durchschnitt-
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liche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne jener Vorschrift zuerkannt werden muß (Nachweise bei Mösl
NStZ 1983, 493, 495; 1984, 492, 495). Der Senat verweist daher die Sache zur erneuten Entscheidung über
die Frage der Aussetzung der Strafe an das Landge-
richt zurück.
Herdegen Meyer Maier
Theune Gollwitzer