Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 05.12.1985 – 4 StR 563/85

4. Strafsenat

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Kin

BUNDESGERICHTSHOF

IM

Werner Paul

NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

B EEE zus DEREEEEEED, dort geboren am

e. m :::,

wegen Hehlerei

67

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 5. Dezember 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iR =u: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

67

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

26. Februar 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100.-- DM verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Angriffe der Revision richten sich im wesentlichen gegen die allein dem Tatrichter obliegende Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (BGHSt 29, 18, 20 m. w. Nachw.) und versuchen in unzulässiger Weise, die Wertung

des Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen.

Auch der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten. Daß die Strafkammer mit der Festsetzung von 150 Tagessätzen unterhalb der in § 260 StGB vorgeschriebenen Mindeststrafe von sechs Monaten (entsprechend 180 Tagessätzen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB) geblieben ist, beschwert den Angeklagten

nicht. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist angesichts

der von der Strafkammer festgestellten zu beanstanden.

Salger Knoblich

Goydke Jähnke

Umstände nicht

Laufhütte